{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Der Hinweis im Vertrag 'Oblichter keine Brüstungen' (kläg.act. 33) beziehe sich auf die\nOblichter auf den Hauptdächern, wo die klagende Partei tatsächlich keine Brüstungen habe\nausführen müssen (BO: Augenschein, Expertise). Die von der Klägerin genannten Oblichter\nseien bereits in den Vertragsplänen enthalten gewesen (vgl. kläg.act. 1 [Architektenpläne vom\n30.4.2008: Sockelgeschoss Haus A; Untergeschoss Haus 3 + 4] und kläg.act. 34). Auf diesen\nPlänen seien drei Oblichter ersichtlich, zwei im unteren Drittel mit dem Hinweis 'Belichtung\nOblicht mit mechanischer Schliessklappe' und eines im oberen Drittel leicht rechts mit dem\ngleichen Text. Die Klägerin unterlasse es auch hier, im Detail zu beschreiben, wie die Ausführungen ursprünglich geplant (und von ihr berechnet) waren und was dann konkret ausgeführt\nworden sei und wie sich der Mehrpreis – unter Abzug des entfallenen Teils des Werkpreises für\ndie ursprüngliche Ausführungsvariante – herleite. Aus den Plänen und Schnitten jedenfalls lasse sich die angebliche Projektänderung nicht ableiten und schon gar nicht der dafür entfallene\nWerkpreis, der sich aus den Preisgrundlagen des Werkvertrages herleiten müsste. Die Beklagte bestreite denn auch das Vorliegen einer Projektänderung und das geltend gemachte Quantum des Mehrpreises (Replik, S. 6 f. Rz. 28 - 29).\n\ncc) Diese Forderung für Zusatzkosten infolge Projektänderung bei den Oblichtern ist abzuweisen, selbst wenn davon ausgegangen wird, der Klägerin würde mittels dem beantragten\nAugenschein und den zum Beweis verstellten Plänen der Beweis gelingen, dass es bei den\nOblichtern eine Projektänderung gegeben hat. Denn ihre Forderung ist ungenügend substantiiert. So hat es die Klägerin unterlassen, in ihren Rechtsschriften ihre Mehrforderung aus dem\nLeistungsverzeichnis und den Plänen herzuleiten und eine Differenzrechnung zu präsentieren\nüber die kalkulierten Kosten für die im Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages vorgesehene Variante im Verhältnis zu den Kosten der effektiven Ausführung. Die Abrechnung in\nkläg.act. 12 genügt diesen Anforderungen nicht.\n\nda) Die Klägerin behauptet, aufgrund von Änderungen des Leistungsumfangs seien Zusatzkosten von Fr. 98'327.90 bei den Nasszellen entstanden, weil die Beklagte mit\nE-Mail vom 7. Oktober 2008 mitgeteilt habe, sie wolle \"alle Vormauerungen in den Nasszellen\nmit einem 7.6 cm Backstein allseits schallgetrennt erstellt\" haben (kläg.act. 29). Nachdem die\nProjektpläne vom 17. April 2008 (kläg.act. 30) und die Architektenpläne vom 4. Juni 2008\n(kläg.act. 31) lediglich die Ausführung im Trockenbausystem vorgesehen hätten, müsse hier\n- 16 -\n\nklar von einer zahlungspflichtigen Bestellungsänderung gesprochen werden (vgl. auch Architektenpläne vom 8. Oktober 2008 = kläg.act. 32; BO: Expertise).\n\ndb) Die geltend gemachten Zusatzkosten von Fr. 98'327.90 für die Vormauerungen in den\nNasszellen bestreitet die Beklagte im Grundsatz wie im Quantum. Mangels hinreichender Substantiierung dieser Position könne darüber auch kein Beweis abgenommen werden. Hinzu\nkomme, dass die Vormauerungen in den Nasszellen im Leistungsbeschrieb unter Position 112\nauf Seite 22 aufgeführt seien. Dort sei die Rede von nachträglich zu erstellendem Mauerwerk\nmit einer Stärke von 70 - 85 mm (die effektiv ausgeführten Mauern mit 75 mm seien also darin\nenthalten) und davon, dass die Mauern mit punktuellen Halterungen an den seitlichen Wänden\nzu fixieren seien. Im Leistungsbeschrieb auf Seite 13 unter Pos. 443.003 01 A fänden sich sodann die 7,5 cm breiten 30 mm starken Steinwollstreifen, welche seitlich und oberhalb der\nVormauern zu versetzen waren. Diese Leistungen gäbe es sonst am ganzen Bau nirgends. Es\nsei an der Klägerin darzulegen, dass sich jene Position im Werkvertrag auf andere Bauteile beziehe (subsidiäre Beweisofferte der Beklagten: Expertise zur Frage, ob es die in BKP 112 vorgesehene Leistung sonstwo am Bau gebe). Auch sei der geltend gemachte Betrag von\nFr. 98'327.90 nicht kläg.act. 12 zu entnehmen. Selbst wenn man unterstelle, dass in kläg.act.\n12 die Pos. '+ Installationen BN 7.5 cm' gemeint sei (was nicht offensichtlich sei, da die Summe\ndieser Teilbeträge nicht dem geltend gemachten Betrag entspreche), so ergebe die Addition aller dieser Teilpositionen ein Total von rund 774 m2, während im Leistungsverzeichnis gemäss\nWerkvertrag unter der Position 112 990 m2 vorgesehen seien. Die Klägerin habe also sogar\nweniger ausführen müssen, als sie seinerzeit gerechnet habe. Zudem sei dem Werkvertrag zu\nentnehmen, dass sie vor allen Abgeboten einen Einheitspreis von Fr. 73.99 angeboten habe,\nwogegen sie jetzt einen solchen von Fr. 97.69 fordere. Aus diesen Gründen folge, dass diese\nForderung im Grundsatz wie im Quantum unberechtigt und demzufolge abzuweisen sei\n(Duplik, S. 5 - 8 Rz. 25 - 27).\n\n"}