{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:39:49", "Checksum": "6570aa8fc08bdf91ca59ab59b292345d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190\nRegeste:\nArt. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK).\n\n - Mehrleistungen bei den Nasszellen mit Zusatzkosten von Fr. 98'327.90\n- Projektänderungen bei den Oblichtern mit Zusatzkosten von Fr. 55'815.20.\n\nDie Beklagte bestreitet, dass nur die Architektenpläne Vertragspläne gewesen seien. Vielmehr\nsei in Ziff. 1.4 des Werkvertrages differenziert worden. In Bezug auf die Materialwahl und Stärke der Tragelemente seien die Projektpläne des Ingenieurs massgebend gewesen, ansonsten\ndie Architektenpläne. Ferner bestreitet sie, dass sie markante Änderungen an den Plänen vorgenommen habe. Die Zusatzleistungszusammenstellung der Klägerin (kläg.act. 12) sei nicht\nnachvollziehbar und nicht hinreichend substantiiert. Sie werde deshalb bestritten, womit auch\nder geltend gemachte Zusatzpreis bestritten sei.\n\nb) Die Klägerin belegt die behaupteten Mehrleistungen mit einer von ihr selbst erstellten\n\"Zusatzleistungszusammenstellung Baumeisterarbeiten\" (kläg.act. 12). Ferner reicht sie zum\nBeweis eine Schachtel Pläne ein (kläg.act. 12, KS, S. 14) und verlangt aufgrund dieser Pläne\nund ihrer Abrechnung (kläg.act. 10 - 13) eine Expertise über die Mehrkosten (KS, S. 15 oben).\n\nAus kläg.act. 12 ist zwar ersichtlich, aus welchen Einzelbeträgen sich die Forderung der Klägerin zusammensetzt, doch ob die damit geltend gemachten Mehrleistungen im Quantitativen\nausgewiesen sind, ist damit nicht zu beweisen. Als weiteres Beweismittel legt die Klägerin eine\nSchachtel mit Plänen ins Recht (bekl.act. 12), aus welchen mittels Expertise die behaupteten\nMehrkosten von einem Experten ermittelt bzw. verifiziert werden sollen. Damit genügt die Klägerin aber ihrer Substantiierungspflicht nicht. Es geht nicht an, einen ganzen Sachverhaltskomplex bloss auszugsweise mit zwei Beispielen in den Rechtsschriften zu umreissen und sich\nzum Beweis am Schluss dieser Behauptungen auf einen Stoss Akten (hier eine Schachtel Pläne) zu berufen (GVP 1995 Nr. 58). Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, in den\n- 15 -\n\nRechtsschriften Position für Position eine Differenzrechnung hinsichtlich der im Angebot einkalkulierten Leistungen und den schliesslich erbrachten Leistungen zu erstellen. Denn nur die\nausgewiesene Differenz könnte unter dem Titel Mehrkosten geltend gemacht werden. Es ist\nweder Sache des Gerichts, noch eines Experten aufgrund von kläg.act. 12 Projektänderungen\naus den Plänen zu rekonstruieren und die daraus resultierenden Mehrkosten unter Abzug der\nbereits im Angebot einkalkulierten Leistungen zu berechnen, um so die behaupteten Mehrkosten zu überprüfen. Sind aber die Forderungspositionen nicht hinreichend substantiiert behauptet, kann die beantragte Expertise mangels hinreichender Substantiierung nicht angeordnet\nwerden. Die Mehrforderung der Klägerin zufolge behaupteter Zusatzleistungen kann demnach\nnur im Umfang geschützt werden, als sie mit den im Recht liegenden und zum Beweis verstellten Unterlagen belegt ist.\n\nca) Die Klägerin begründet ihre Mehrforderung im Zusammenhang mit den Oblichtern damit,\ndass die ursprüngliche Lösung einerseits keine Brüstungen vorgesehen habe, andererseits die\nOblichter ganz anders realisiert worden seien, als ursprünglich geplant, was aus den Plänen\nklar hervorgehe (kläg.act. 33 -36, BO: Expertise). So seien ursprünglich für die Oblichter keine\neigentlichen Aufbauten vorgesehen gewesen. Die Ausführung sei lediglich durch eine Standardausführung mit Schliessklappe vorgesehen gewesen. Als Grundlage habe der Vertragsplan gedient. Wenn man heute die Situation vor Ort betrachte, so befänden sich zwischen den\nHäusern Aufbauten für die Oblichter. Es sei offensichtlich, dass hier eine Bestellungsänderung\nerfolgt sei, welche einen Mehraufwand verursacht habe (BO: Augenschein, Anfangspläne und\nSchlussdokumentation beim Architekten zur Edition).\n\n"}