{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Die diesbezügliche Abrechnung der Beklagten (bekl.act. 9) ist für das Handelsgericht\nnachvollziehbar. Es ist deshalb nicht notwendig, die von der Beklagten beantragte Expertise\nzur Verifizierung ihrer Abrechnung anzuordnen. Da für die übrigen Positionen von der Beklagten keine Verrechnung von Negativsaldi geltend gemacht wurde, sind solche ausser Acht zu\nlassen.\n\n8.3. Sodann macht die Klägerin eine Mehrforderung für Winterbaumassnahmen 2009 geltend.\n\na) Unbestritten ist, dass es mit Bezug auf die Winterbaumassnahmen einen Vergleich gegeben\nhat und für Winterbaumassnahmen von der Beklagten pauschal Fr. 40'000.-- bezahlt wurden.\nStrittig ist, ob sich dieser Betrag gemäss Abmachung zwischen den Parteien nur auf die Winterbaumassnahmen 2008 oder aber auch auf die Winterbaumassnahmen 2009 bezog. Die\nKlägerin macht heute weitere Fr. 39'920.75 für Winterbaumassnahmen 2009 geltend (kläg.act.\n9, Replik, S. 25). Die Beklagte behauptet, gemäss Vergleich zwischen den Parteien, sei der\nvereinbarte Pauschalbetrag für Winterbaumassnahmen 2008 und 2009 bezahlt worden (KA, S.\n14, Rz 45 - 49).\n\nb) Der Vergleich, alle Winterbaumassnahmen pauschal mit Fr. 40'000.-- abzugelten, stand\nunter dem Vorbehalt der Klägerin, dass eine gesamtheitliche Lösung über alle Streitpunkte erzielt wird (vgl. auch bekl.act. 11; kläg.act. 46; kläg.act. 54, zu Ziff. 4). Nachdem sich diese Bedingung einer einvernehmlichen Lösung über alle Streitpunkte nicht erfüllt hat, hat dieser Vergleich als nicht zustande gekommen zu gelten. Die Beklagte hat grundsätzlich Anspruch auf\nErsatz ihrer Aufwendungen für Winterbaumassnahmen 2008 und 2009, insofern die weiteren\nVoraussetzungen für einen Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllt sind.\n\nc) Auf S. 13 des Werkvertrages (kläg.act. 1) wurde zwischen den Parteien hinsichtlich der\nKosten für Winterbaumassnahmen vereinbart:\n\n\"Stufe 2/Stufe 3:\nBei tieferen Temperaturen (unter 0° C) und Schnee über 2 cm wird gemeinsam mit der\nBauleitung über allfällige Massnahmen entschieden: Die daraus entstehenden Kosten\nmüssen dem Auftragnehmer vergütet werden. Terminverschiebungen gehen nicht zu\nLasten des Auftragnehmers.\" (bekl.act. 3, S. 13).\n- 14 -\n\nDiese Formulierung stammt von der Klägerin selbst. Die Klägerin selbst hat die Ausführung und\nAnwendung von Winterbaumassnahmen damit vertraglich nicht in ihr Belieben gestellt, sondern\nvon einem gemeinsamen Entscheid mit der Bauleitung abhängig gemacht. Nur Kosten aus\n\"daraus\" – d.h. 'gemeinsam entschiedenen' Winterbaumassnahmen – sind nach der Formulierung der von der Klägerin selbst stipulierten Vertragsklausel vom Auftragnehmer zu vergüten.\nDie Beklagte bestreitet nun aber, die Winterbaumassnahmen, für welche die Klägerin in diesem\nVerfahren Vergütung verlangt, seien je mit ihr abgesprochen worden. Ferner bestreitet die Beklagte diese Winterbaumassnahmen als nicht notwendig und die in Anschlag gebrachten Preise hierfür als nicht angemessen bzw. nicht vertragskonform (KA, S. 15, Rz. 49). Die Klägerin\nihrerseits bestreitet die vorgenannten Vorwürfe der Beklagten (Replik, S. 25). Die Beweislast\nfür das Vorliegen eines gemeinsamen Entscheides über die Winterbaumassnahmen liegt auf\nSeiten der Klägerin. Nachdem seitens der Klägerin für die Tatsache des \"gemeinsamen Entscheides\" keine weiteren Beweise offeriert worden sind − und weil die Klägerin nicht behauptet,\nsie hätte eine Besprechung verlangt, die Beklagte eine solche aber verweigert − erübrigt sich\ndie von der Klägerin verlangte Expertise über das Quantitative der Winterbaumassnahmen\n(KS, S. 14). Der Anspruch der Klägerin für Winterbaumassnahmen 2009 ist mangels Beweis,\ndass diese verrechneten Winterbaumassnahmen aufgrund eines gemeinsamen Entscheids mit\nder Bauleitung ausgeführt worden sind, abzuweisen.\n\n8.4. a) Ferner behauptet die Klägerin einen Anspruch auf Mehrforderung für Zusatzleistungen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, für die Schlussofferte beim Werkvertrag seien nicht der\nLeistungsbeschrieb, sondern die Pläne des Architekten massgeblich gewesen. Gegenüber diesen Plänen habe die Klägerin (recte wohl die Beklagte) im Laufe der Bauarbeiten markante\nÄnderungen vorgenommen. Im Wesentlichen habe die Klägerin entgegen der ursprünglichen\nAusschreibung insbesondere verschiedene Installationswände, Brüstungen und Oblichter zu\nerstellen gehabt. Infolge dieser Projektänderungen hätten sich per 22. Mai 2009 Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 468'099.75 exkl. MWST bzw. Fr. 503'675.35 inkl. MWST ergeben, deren\nVergütung die Klägerin fordere. Dieser Betrag setze sich zusammen aus den Rechnungen vom\n28. April 2009 und vom 26. Mai 2009 (kläg.act. 10 und 11) und basiere auf der \"Zusatzleistungszusammenstellung Baumeisterarbeiten\" der Klägerin vom 22. April 2009 (kläg.act. 12\n[Zusammenstellung mit Belegen Haus 1-4, A, B und Tiefgarage]; KS, S. 14 f. und Replik, S. 11\nf.). Zu diesen Mehrleistungen hätten beispielsweise gehört:\n\n"}