{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Im hier zu beurteilenden Sachverhalt liegt diese ursprüngliche Kostengrundlage unbestritten beim vereinbarten Preisindex 2008 (Preisstand von Fr. 1'004.-- / Tonne\nArmierungseisen, vgl. kläg.act. 1, S. 7).\n\nb) Nachdem der Vertrag von den Parteien der SIA-Norm 118 unterstellt worden ist (vgl.\nkläg.act. 1, S. 2, Ziff. 1.5), ist der im Vertrag von den Parteien verwendete Begriff \"Teuerung\"\ngemäss den Bestimmungen dieser SIA-Norm 118 auszulegen. Erhöhen oder vermindern sich\ndie Preise gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage (Art. 62 Abs. 2 SIA-Norm), so verändert sich nach Art. 64 Abs. 1 SIA-Norm 118 auch die vom Bauherrn geschuldete Vergütung\num eine Mehr- oder Mindervergütung. Dies gilt indessen u. a. nicht, soweit die Vergütung in einem Pauschalpreis besteht, denn Leistungen zu Pauschalpreisen unterliegen nicht der Teuerungsabrechnung (Art. 41 Abs. 1 SIA-Norm 118). Von dieser Regelung können die Parteien indessen abweichen. Wie bereits dargetan haben die Parteien im Werkvertrag die Teuerung auf\ndem Mehrausmass für Armierungen explizit vom Pauschalpreis ausgenommen. Mithin ist die\nTeuerung – was soweit unbestritten ist – abzurechnen. Ziel und Zweck des Teuerungsausgleichs ist nur der Ausgleich der Mehr- oder Minderkosten, das Verfahren soll dem Unternehmer keinen (zusätzlichen) Gewinn bringen. Deshalb fällt auch der Risiko- und Verdienst-\nZuschlag bei der Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten nach den Regeln von Art. 66 - 82\nSIA-Norm 118 ausser Betracht (Duri Prader, in: Gauch / Stöckli (Hrsg.), Kommentar zur SIA-\nNorm 118, Art. 38 - 156 (Ausgabe 1977/1991), Zürich 1992, S. 140). Die Vereinbarungen der\nParteien auf Seite 7 des Werkvertrages sind demnach hinsichtlich der Teuerungsabrechnung\nim Sinne von Art. 64 Abs. 1 SIA-Norm 118 so auszulegen, dass in die Endabrechnung der Parteien nicht nur die Mehr-, sondern auch die Minderkosten aus der Teuerungsabrechnung einzubeziehen sind und im Rahmen der Teuerungsabrechnung eine Aufrechnung eines Endzuschlags von 15% nicht zulässig ist.\n\nc) Die Beklagte hat aufgrund der in kläg.act. 8 vorhandenen Abrechnung (vgl. kläg.act. 8,\nOrdner 2) die Teuerungsliste der Klägerin für die Stabarmierungen fortgeschrieben (bekl.act. 9)\nund gelangt zum Ergebnis, dass nicht die Beklagte der Klägerin etwas schulde, sondern sich\ndie Klägerin vielmehr den Negativsaldo von Fr. -16'670.75 inkl. MWST an ihre Forderung anrechnen lassen müsse.\n\nForderung von Beklagter teilweise anerkannt aber mit Negativteuerung verrechnet:\nTeuerung Stabarmierung (Replik, S. 31; kläg act. 8; Ordner 2) Fr. 154'172.23\n./. EZ von 15 % (kläg act. 8, Ordner 2; EZ von Beklagter bestritten) Fr. -20'109.42\nTeuerung Armierung bis 29.10.2008 ohne EZ (von Beklagter anerkannt) Fr. 134'062.81\n\nAbzug der Liste 376 [Replik, S. 31; unbestritten) Fr. - 6'151.73\n./. Negativteuerung gemäss Liste Ing. (kläg.act. 8, Ordner 2;\nbekl.act. 9; bestritten aber gutzuheissen) Fr. - 143'404.34\nFr. - 15'493.26\n- 13 -\n\n7.6% MWST Fr. - 1'177.49\nTotal Armierungsteuerung nach Berechnung der Beklagten Fr. -16'670.75\n\nDie Abrechnung für die anderen Positionen (Teuerung Distanzkörbe, Bewehrungsanschlüsse\nund Verbindungselement; vgl. kläg.act. 8, Ordner 2), werden in genannter Endabrechnung\n(kläg.act. 8 separate Ordner) nicht detailliert ausgewiesen. Die Beklagte bestreitet die anderen,\nnachfolgenden Positionen wohl deshalb denn auch als nicht nachvollziehbar (Replik, S. 12, Rz.\n41). Die entsprechenden Abrechnungen finden sich aber zwischen den anderen eingereichten\nklägerischen Aktenstücken, ebenfalls als kläg.act. 8 deklariert (vgl. auch kläg.act. 42 - 45). Da\ndie Beträge dort gleichermassen detailliert abgerechnet wurden wie für die Stabarmierung, erachtet das Handelsgericht auch diese Positionen als nachvollziehbar dargetan und hinreichend\nsubstantiiert, was letztlich aber keine Rolle spielt, da sich aus den genannten Abrechnungen\nunter kläg.act. 8 ergibt, dass auch bei der Teuerungsabrechnung auf diesen Positionen nur die\npositive und nicht die negative Teuerung abgerechnet wurde. Es ist aber – wie bereits dargetan\n– bei der Teuerungsabrechnung auch die negative Teuerung zu berücksichtigen. Nachdem die\nEinzelpositionen dieser Teuerungsabrechnung für die vorgenannten Abrechnungspositionen\nebenfalls über den Zeitraum zwischen Juni 2008 bis Mitte Juli 2009 verteilt sind (kläg.act. 8\nnicht in Ordnern), und nachweislich die Teuerung ab dem 3. November 2008 unter den vereinbarten Referenzbetrag von Fr. 1'004.-- pro Tonne gefallen ist, ist davon auszugehen, dass\nauch diese Abrechnungspositionen der Klägerin – ebenso wie die Position Stabarmierungen –\nkeinen positiven Saldo ergeben.\n\n"}