{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Ob die beim Vertragsabschluss vorgesehenen Erstellungskosten (Arbeit- und andere Kosten) von den tatsächliche Erstellungskosten abweichen, ist daher – ausserordentliche Umstände ausgenommen – nicht von Belang (Art. 38\nAbs. 2 SIA-Norm 118; Art. 373 Abs. 3 OR; BGer 4C.90/2005 vom 22.06.2005, E. 3.2: Peter\nGauch, Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 901 - 904). Damit sind auch diese Verrechnungsforderungen der Beklagten abzuweisen.\n\n8. Die Klägerin behauptet verschiedene, zur Mehrforderung berechtigende Mehrleistungen\naus Werkvertrag.\n\n8.1. a) Grundsätzlich unbestritten ist in diesem Verfahren der Anspruch auf Mehrforderung\nder Klägerin in Bezug auf das Mehrausmass bei den Armierungen sowie hinsichtlich der Überwälzung der Teuerung. Die Beklagte bestreitet die Mehrforderung der Bewehrungsanschlüsse\naber als überteuert und kürzt diese Position von den seitens der Klägerin hierfür geltend gemachten Fr. 171'934.44 auf pauschal Fr. 150'000.--. Ferner bestreitet sie den von der Klägerin\nangewendeten Rabattsatz (KA, S. 20, Rz. 36).\n\nb) Der Unterschied im errechneten Betrag der Parteien bei den Bewehrungsanschlüssen\nsteht mit der Anwendung des – so die Klägerin – sich aus der Vorkalkulation des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) ergebenden einheitlichen \"Endzuschlags\" von 18% zusammen (nachfolgend \"EZ\" genannt; Replik, S. 22; BO: kläg.act. 8; kläg.act. 40 [Kalkulationsvorschläge des SBV, Bspe. in Ziff. 7.3. und 7.4.]).\n\nDie Beklagte moniert, die Klägerin habe es auch in der Replik unterlassen, die Herleitung ihrer\nForderung für die Bewehrungsanschlüsse offen zu legen und damit ihrer Substantiierungsobliegenheit zu genügen. Was der Baumeisterverband vorschlage, sei nicht relevant. Massgebend sei der Werkvertrag zwischen den Parteien, in welchem kein EZ vereinbart worden sei,\nzumindest tue die Klägerin nicht dar, wo ein solcher EZ im Vertrag vereinbart worden wäre. Da\ndie Klägerin zudem hierzu auch keine Beweisanträge gestellt habe, könne diese Teilposition\n\"Bewehrungsanschlüsse nur im anerkannten Umfang und damit das Mehrausmass nur im anerkannten Umfang von Fr. 293'426.26 vor Rabatt berücksichtigt werden (Duplik, S. 10, Rz. 46\nf.).\n\nWenn zwischen den Parteien für die Abrechnung des Mehrausmasses nichts anderes vereinbart worden ist, sind die Kosten für das Mehrausmass nach denselben Berechnungskriterien zu\nberechnen wie bei der Kalkulation für die im Werkvertrag enthaltenen Materialmengen (Art. 62\nAbs. 2 und Art. 86 Abs. 4 SIA-Norm 118). Im Devis Kapitel 500.540 (vgl. kläg.act. 1) ist nirgends ein EZ von 15% erwähnt. Mit kläg.act. 41 reicht die Klägerin hierzu zwar auch ihren Offertstamm für die Kalkulation der Baumeisterarbeiten ein, auf welcher ein Endzuschlag von\n15% für Material ausgewiesen ist (vgl. insbes. dritte Seite von kläg.act. 41). Der Endzuschlag\nist beim Mehrausmass des Armierungsstahls indessen in der Kostengrundlage von hier Fr.\n1'004.-- / Tonne Armierungsstahl eingerechnet. Wird das Mehrausmass auf dieser Basis abgerechnet, ist ein nochmaliger Aufschlag eines EZ von 15% nicht zulässig. Wie sich aus der Armierungsabrechnung vom 6. Oktober 2009 (kläg.act. 8 in Ordner 2) ergibt, hat die Klägerin den\nEZ von 15% zudem nicht auf das Mehrausmass, sondern auf die Teuerung berechnet, was ohnehin – wie noch zu zeigen ist – nicht zulässig ist.\n\nc) Bezüglich des auf die Abrechnung des Mehrausmasses anzuwendenden Rabattsatzes\nwird auf Erw. 6. hiervor verwiesen. Es ist auch hier von einem Rabattsatz von 6% auszugehen.\n\nd) Damit präsentiert sich diese Abrechnungsposition Mehrausmass Armierungen wie folgt:\nStabarmierung Fr. 1'718'082.64\nabzügl. Liste 376 (16'104 kg à Fr. 1'004) anerkannt Fr. - 16'168.42\nDistanzkörbe (kläg.act. 42) Fr. 103'970.80\nStützbügel Fr. 113.50\nBewehrungsanschlüsse Fr. 150'000.00\n- 12 -\n\nVerbindungselemente Fr. 90'289.54\nBaustellentotal korrigiert Fr. 2'046'288.06\n./. Vertragstotal brutto Fr. - 1'752'861.80\nFr. 293'426.26\n./. 6% Rabatt Fr. - 17'605.58\nFr. 275'820.68\n./. 2% Skonto Fr. - 5'516.41\nFr. 270'304.27\n7.6% MWST Fr. 20'543.13\nMehrforderung Armierungen gem. eff. Ausmass: Fr. 290'847.40\n\nDamit ist die Mehrforderung der Klägerin für Mehrausmass Armierungsstahl im Betrag von Fr.\n290'847.40 gutzuheissen.\n\n8.2. Hinsichtlich der vereinbarten Teuerungsabrechnung ist unbestritten, dass die positive\nTeuerung an die Beklagte weitergegeben werden kann (vgl. kläg.act. 1, S. 7). Nicht einig sind\nsich die Parteien, ob auch die Negativteuerung zu berücksichtigen ist.\n\n"}