{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Es müssten die Schwachstellen des Bodens erkannt werden können, da die Magerbetonsohle tragfähig sein müsse und\ndie Sohle müsse deshalb stellenweise mit einem Klotz verstärkt werden. Erst dann könne man\ndie Magerbetonsohle erstellen. Wenn der Magerbeton drauf sei, sehe man die Schwachstellen\nja nicht mehr (proz.act. 116, S. 10). Nachdem es sich beim Terminus \"OK Magerbeton\" um einen allgemein gebräuchlichen Fachterminus im Baugewerbe für die Bestimmung der Leistungsabgrenzung der einzelnen Unternehmer handelt, muss sich die Beklagte die Bedeutung\ndieses Terminus, wie sie jeder Baufachkundige im gegebenen Zusammenhang sowie aufgrund\nder gesamten Umstände, hier insbesondere der für das Angebot zur Verfügung gestellten Pläne – in guten Treuen verstehen darf und muss, und wie dies die Klägerin nach der Aussage\nvon R. F. auch verstanden hat, entgegenhalten lassen. Dies, zumal im Werkvertrag vom 8. Mai\n2001 – im Unterschied zur expliziten Vereinbarung der Parteien, dass \"allfällige Minderleistungen … in Teilobjekt \"Tiefgarage bei Haus C\" nach Ausmass an den Bauherrn rückvergütet\"\nwerden (vgl. bekl.act. 3, S. 14) – kein entsprechender Vorbehalt für allfällige Minderleistungen\nim Zusammenhang mit der Nichtausführung des Leistungskapitels NPK 211 gemacht wurden.\nDass NPK 211 – auf Drängen des Ingenieurs hin – formell im Werkvertrag vom 8. Mai 2008 im\nLeistungsumfang noch aufgeführt blieb, ändert nichts daran, dass es aufgrund des konkreten\nVerhandlungsablaufs sehr wahrscheinlich ist, dass beim Angebot der Klägerin vom 8. Mai 2008\n− was die Beklagte erkannt hat oder zumindest erkennen musste − die Leistungen von NPK\n211 bereits aus der Pauschale herausgerechnet worden waren. Damit gelingt es der Beklagten\nnicht, ihren Minderpreisanspruch im Umfang von Fr. 81'836.95 hinreichend zu beweisen. Die\nVerrechnungsforderung der Beklagten ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.\n\n7.3. Die Parteien streiten sich ferner darüber, ob die Beklagte Anspruch auf Reduktion des\nPauschalpreises habe, weil die Klägerin die Positionen 421.201 (Abschalungseinlagen; LV S.\n12), 442.001 (Isolation in Deckenschalung; LV S. 12) und 851.501 (Elektroverteilkästen; LV, S.\n24) unbestritten nicht hat ausführen müssen, obwohl diese im Leistungsverzeichnis aufgeführt\nwaren.\n\na) Die Klägerin bestreitet einen Anspruch der Beklagten auf Rückvergütung im Zusammenhang mit vorgenannten Positionen des Leistungsverzeichnisses. Auszugehen sei von den Plänen, welche Grundlage des Pauschalangebots gewesen seien. Die Positionen 421.201 (Abschalungseinlagen) und 851.501 (Elektroverteilkästen) seien dort nicht eingezeichnet (kläg.act.\n39). Betreffend Position 442.001 (Isolation in Deckenschalung) sei an der Vergabesitzung vom\n8. Mai 2008 vereinbart worden, dass alle Dämmungen gegen Kellerräume bauseits zu erfolgen\nhätten (vgl. kläg.act. 1, S. 8 bzw. kläg.act. 38). Diese Position sei somit genehmigt worden. Die\nBeklagte habe diese Arbeiten dann in der Folge auch in eigener Regie und mit eigenen Angestellten ausgeführt (Replik, S. 19).\n\nb) Die Beklagte ist der Ansicht, es gehe nicht an, nur auf die Pläne abzustellen. Die Preise\nfür die einzelnen Teilleistungen, von deren Erbringung die Klägerin seinerzeit ausgegangen sei,\nergäben sich aus dem Leistungsbeschrieb und nicht aus den Plänen. Bei Position 442.001\n(Isolation Deckenschalung) gehe es zudem nicht – wie die Klägerin behaupte – um die Dämmung gegen die Kellerräume. Das eine sei eine Isolation einer Decke, das andere die Dämmung einer Wand. Wenn es gegenüber dem Leistungsbeschrieb später Änderungen gegeben\nhabe, so sei der Preis entsprechend anzupassen. Wenn Leistungen im Devis enthalten seien\nund von der klagenden Partei mit einem Preis versehen worden seien, so sei doch klar, dass\nes einen Minderpreis geben müsse, wenn diese Leistung letztlich nicht erbracht habe werden\nmüssen. Nach Art. 21 SIA-Norm 118 und Ziffer 1 des Werkvertrages gehe im Falle von Widersprüchen das Leistungsverzeichnis den Plänen vor. Geschuldet sei somit das, was im Leistungsverzeichnis aufgeführt sei, egal ob diese Leistung in den Plänen auch enthalten sei\n(proz.act. 126, S. 9 [=Plädoyernotizen RA L.]).\n\nc) Auf Wunsch der Beklagten hatte die Klägerin ihr Pauschalangebot auf der Grundlage der\nihr vom Ingenieur zur Verfügung gestellten Pläne zu rechnen. Insofern die Leistungen nicht\nmehr in diesen Plänen enthalten waren, sind diese Positionen nicht in die Pauschalofferte der\nKlägerin eingeflossen. Eine Bestellungsänderung nach der Pauschalofferte im Sinne von Art.\n- 11 -\n\n"}