{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:39:49", "Checksum": "6570aa8fc08bdf91ca59ab59b292345d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190\nRegeste:\nArt. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK).\n\nNPK 1. Abgebot vom Pauschalangebot vom Differenz\n16.04.08 07.05.08 (kläg.act. 26)\n(kläg.a ct. 23)\n113 751'427.25 741'869.75 9'557.50\nBaustelleneinrichtung\n211 89'743.80 88'838.20 905.60\nBaugruben und Erdbau\n-9-\n\n241 - 127'242.--\nOrtbetonbau - 95'674.05\n5'287'198.65 5'064'282.50 - 222'916.15\n314 844'842.35 844'842.35 0.00\nMaurerarbeiten\n315 191'201.65 191'201.65 0.00\nVorgefertigte Elemente\naus Beton und Künstlichen Steinen\n7'164'413.70 6'931'034.45 233'379.25\n./. 6% Rabatt - 429'864.80 - 415'862.05\nNettobetrag 1 6'734'548.90 6'515'172.40\n./. 2% Skonto - 134'691.00 - 130'303.45\nNeottbetrag vor MWST 6'599'857.90 6'384'868.95\n7.6% MWST 501'589.20 485'250.05\nNettobetrag 7'101'447.10 6'870'119.00\n\nDie Klägerin ist demnach nach Überprüfung der von ihr effektiv zu erbringenden Leistungen\naufgrund der vom Ingenieur der Beklagten zur Verfügung gestellten Pläne und der gemäss\nEmail vom 30. April 2008 weggefallenen Leistungen am 7. Mai 2008 auf einem Nettobetrag von\nFr. 6'870'199.-- gekommen. In die Verhandlungen am 8. Mai 2008 eingestiegen ist sie indessen\nmit einem Pauschalbetrag von 6,3 Mio. vor MWST bzw. Fr. 6'778'800.00 inklusive MWST\n(kläg.act. 28), also mit einem gegenüber dem per 7. Mai 2008 errechneten um weitere Fr.\n84'868.95 reduzierten Nettobetrag vor Mehrwertsteuer. Dieser Betrag von knapp Fr. 85'000.--\nentspricht in etwa dem für NPK 211 offerierten Brutto-Betrag von Fr. 88'838.20:\n\nAussmasskorrigiertes Brutto-Angebot per 7. Mai 2008 für NPK 211 Fr. 88'838.20\n./. 6% Rabatt: Fr. - 5'330.30\nFr. 83'507.10\n./. 2% Skonto Fr. - 1'670.15\nNettobetrag vor MWST NPK 211 Fr. 81'836.95\n\nDie plausibelste Erklärung für diese Reduktion von knapp Fr. 85'000.-- zwischen dem errechneten Offertbetrag vom 7. Mai 2008 (kläg.act. 26) und der Offerte als Verhandlungsgrundlage\nvom 8. Mai 2008 (kläg.act. 28) ist die, dass – wie R. F. aussagte – dieser Betrag für NPK 211\naufgrund der Offerte \"OK Magerbeton\" für das Verhandlungsangebot vom 8. Mai 2008\n(kläg.act. 28) in etwa aus der offerierten Pauschale herausgenommen wurde. Dass – wie die\nBeklagte behauptet – ihr mit der Reduktion von knapp Fr. 85'000.-- einfach so noch ein weiterer Rabatt ohne Änderung des Leistungsumfangs gewährt worden sei, ist dagegen wenig\nglaubhaft. Deshalb ist der Tatsache, dass auf dem Verhandlungsangebot vom 8. Mai 2008 die\nPosition NPK 211 noch aufgeführt war, keine entscheidende Bedeutung für die Frage\nbeizumessen, ob die Pauschalofferte der Klägerin vom 8. Mai 2008 diese Position kalkulatorisch noch einrechnete oder nicht. Entscheidend waren vielmehr die der Pauschalofferte\nzugrundeliegenden Pläne und auf diesen waren die Leistung von NPK 211 bei Vereinbarung\nLeistungsbeginn ab \"OK Magerbeton\" nicht mehr als Leistung der Klägerin definiert.\n\nEs ist aufgrund der Partei- und Zeugeneinvernahmen erstellt, dass im Zeitpunkt der Vergabeverhandlung vom 8. Mai 2008 beiden Parteien klar war, dass die Klägerin die Leistungen gemäss NPK 211 aufgrund der der Pauschalofferte zugrundeliegenden und an dieser Vergabeverhandlung durchbesprochenen und von beiden Parteien visierten Pläne nicht werde ausführen müssen. Nicht anders lässt es sich insbesondere erklären, wieso die Beklagte in der Folge\ndie Leistungen von NPK 211 an die Tiefbauerin vergab und nicht von der Klägerin verlangte.\n\ndd) Ebenfalls in die Beurteilung mit einzubeziehen ist schliesslich die Tatsache, dass der\nBegriff \"OK Magerbeton\" im Baugewerbe ein Fachterminus ist, mit welchem die Schnittstelle\nzwischen dem Ende der Leistungen des Tiefbauers und dem Beginn der Leistungen des Hochbauers bzw. Baumeisters definiert werden kann. Die Abmachung \"OK Magerbeton\" ist – wird\nnichts anderes vereinbart – so zu verstehen, dass alle Leistung des Baumeisters für Arbeiten,\ndie vor der Fertigstellung dieser Magerbetonsohle zu erbringen sind, nicht zum vereinbarten\nLeistungsumfang des Baumeisters (Hochbau) gehören. Die Leistungen des Baumeisters beginnen erst, wenn ihm die fertiggestellte Magerbetonsohle vom Tiefbauer für den Weiterbau\nübergeben wird. R. F. sagte zum konkreten Arbeitsablauf bezüglich NPK 211 aus, dies seien\n- 10 -\n\n"}