{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Das kristallisiere\nsich erst im Laufe der Zeit heraus, respektive, wenn man miteinander spreche, wer jetzt genau\nwas mache. Es sei so gewesen, dass hier diese Leistungen gemäss NPK 211 im Leistungsverzeichnis des Hochbauers drin gewesen seien. Nachdem von der Klägerin im Rahmen des\nPauschalangebots Leistungsbeginn ab OK Magerbeton offeriert worden sei, habe er an der\nVergabeverhandlung vom 8. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass man schauen müsse, dass\ndiese Position NPK 211 nicht einfach irgendwo verschwinde. Er habe deshalb vorgeschlagen,\ndass man diese Leistungen gemäss NPK 211 beim Baumeister drin lasse, weil sie sonst zum\nTiefbauer hinübergenommen hätten werden müssen. Ferner könne er sich daran erinnern,\ndass sie diese Position nicht unter den nicht inbegriffenen Leistungen aufgeführt hätten, eben\nin dem Sinn, dass diese noch irgendwo drin bleiben müsse (proz.act. 122, S. 3). Aufgrund welcher Faktoren die Werkpreisreduktion zwischen dem Abgebot vom 16. April 2008 und dem\nvereinbarten Pauschalpreis am 8. Mai 2008 zustande gekommen sei, könne er aber nicht sagen (proz.act. 122, S. 3 unten). Er habe an dieser Verhandlung vom 8. Mai 2008 auch keine\nEntscheidungsbefugnisse gehabt, sondern einerseits administrative Aufgaben wahrgenommen\nund andererseits über das Tragwerk Auskunft erteilt. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt und in\nkeiner Art und Weise Bauleitungsaufgaben wahrgenommen (proz.act. 122, S. 4).\n-8-\n\nda) Die Beklagte trägt die Beweislast dafür, dass sie – trotz des Pauschalangebots – Rückvergütungsansprüche aus Werkvertrag zufolge (unbestrittener) Minderleistungen hat, welche aber\nbereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind (Art. 8 ZGB). Solche Ansprüche sind\nnicht bereits dadurch bewiesen, dass diese Leistungen bei Vertragsschluss nicht aus dem Leistungsverzeichnis herausgestrichen worden sind.\n\ndb) Seite 6 des Werkvertrags gemäss kläg.act. 1 ist die handschriftlich korrigierte Offerte der\nKlägerin vom 8. Mai 2011 für das Baukapitel BKP 211 (Baumeisterarbeiten), welche korrigiert\nals Auftragsbestätigung am 8. Mai 2008 von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Der in der\nvereinbarten Werkpauschale von Fr. 6,65 Mio. enthaltene Leistungsumfang ist auf dieser Auftragsbestätigung grob umschrieben mit:\n\n\"Baumeisterarbeiten\nPauschale\nNPK 113 Baustelleninstallation\nNPK 211 Baugruben und Erdbau\nNPK 241 Ortbetonbau\nNPK 314 Maurerarbeiten\nNPK 315 Montagebau in Beton\" (kläg.act. 1, S. 6).\n\nDass die Position NPK 211 explizit noch in der Auftragsbestätigung vom 8. Mai 2008 enthalten\nist, spricht für die Darstellung der Beklagten und steht im Einklang mit der Aussage des Ingenieurs, dass man diese Position NPK 211 beim Hochbauer habe belassen wollen. Umgekehrt\nergab die Parteieinvernahme von R. F., dass gemäss den der Klägerin für das Pauschalangebot zur Verfügung gestellten Planunterlagen, diese Leistungen in NPK 211 (auf den Plänen\neingezeichnete grüne Bereiche) aufgrund der Abmachung Leistungsbeginn ab OK Magerbeton\nnicht mehr Bestandteil des zu offerierenden Leistungsumfangs gewesen sei (proz.act. 116, S. 9\nunten und S. 10), bzw. die Klägerin aufgrund weggefallener Leistungen ein weiterer Preisnachlass gegenüber ihrem Abgebot vom 16. April 2008 habe gewähren können.\n\ndc) Unbestritten ist, dass mit der Aufforderung zur Einreichung einer Pauschalofferte auf folgende Positionen des Leistungsverzeichnisses seitens der Bauherrschaft verzichtet worden ist\n(vgl. kläg.act. 25; Email vom 30.04.2008):\n\na) Magerbeton gemäss NPK 241 Pos. 121.112 Fr. - 90'978.-- (LV, S. 7)\nb) Magerbeton gemäss NPK 241 Pos. 121.301 Fr. - 7'420.50 (LV, S. 7)\nc) Monobeton NPK 241 Pos. 817.001 Fr. - 28'843.50 (LV, S. 21)\nWegfall Leistungen brutto vor Rabatt, Skonto u. MWST Fr. - 127'242.--\n\nEine weitere Preisreduktion im Umfang von brutto Fr. 106'137.20 ergab sich, nachdem die Klägerin das Ausmass ihrer Leistungen aufgrund der seitens der Beklagten zur Verfügung gestellten Pläne überprüft hatte (vgl. kläg.act. 27 Ausmassangebot vom 6. Mai 2008):\n\nNPK 113 Baustelleneinrichtung Fr. 9'557.55\nNPK 211 Baugruben und Erdbau Fr. 905.60\nNPK 241 Ortbetonbau Fr. 95'674.05\nBrutto-Betrag Fr. - 106'137.20\n\nVergleicht man die Brutto-Positionen des ersten Abgebots der Klägerin vom 16. April 2008\n(kläg.act. 23) mit den Bruttopositionen der Pauschalofferte vom 7. Mai 2008 (kläg.act. 26), ist\nersichtlich, dass sich der Leistungsumfang der Klägerin aufgrund der weggefallenen Leistungen und der Ausmasskorrekturen aufgrund der Überprüfung der Pläne erheblich reduzierte und\nsie damit ein um Fr. 233'379.25 tieferes Pauschalangebot rechnen konnte:\n\n"}