{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Dort sei mit Bezug auf NPK 211 nichts weiteres vereinbart\nworden; insbesondere habe man – wohl auf Drängen des Ingenieurs – NPK 211 nicht gestrichen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass im Schlussbetrag gemäss Werkvertrag die Position NPK 211 kalkulatorisch noch drin gewesen sei, weil offenbar schlicht vergessen worden\nsei, die Totalsumme auch noch um diesen Teilbetrag zu reduzieren. Jedenfalls beziehe sich\ndie Pauschale von Fr. 6,65 Mio. gemäss kläg.act. 28 ausdrücklich auch auf NPK 211. Wenn\ndiese Leistungen aber letztlich nicht erbracht worden seien, was unbestritten sei, so sei der\nPauschalpreis um diesen Werkpreis zu vermindern (vgl. KA, S. 8, Rz. 28; Duplik, S. 3, Rz. 13;\nPlädoyernotizen Christoph L. [=proz.act. 126, S. 8 letzter Absatz]).\n\nc) Zu diesem Streitpunkt wurden R. F. (als Partei; vgl. proz.act. 116) und T. G. (als Partei;\nvgl. proz.act. 121) sowie M. C. (als Zeuge; vgl. proz.act. 122) einvernommen.\n\nca) R. F. sagte im Wesentlichen aus, massgeblich für das Pauschalangebot seien die Pläne\nund nicht mehr das Leistungsverzeichnis der Beklagten gewesen. Denn das Pauschalangebot\nhabe die Klägerin – wie üblich – aufgrund der vom Ingenieur der Beklagten für die Ausarbeitung des Pauschalangebots zugestellten Pläne errechnet (kläg.act. 24 und 25). Deshalb seien\ndie Anwesenden an der Pauschalpreisverhandlung vom 8. Mai 2008 dann auch alle Pläne\ndurchgegangen, und er und T. G. hätten jeden einzelnen Plan visiert (proz.act. 116., S. 8 f.).\n-7-\n\nVon den Parteien am 8. Mai 2008 nicht visiert worden seien dagegen die Seiten des von der\nBeklagten erstellten Leistungsverzeichnisses, weil dieses für das Pauschalangebot der Klägerin nicht mehr wichtig gewesen sei (proz.act. 116., S. 9). Es sei zwischen den Parteien am 8.\nMai 2008 vereinbart worden, dass die Leistungen der Klägerin ab \"OK Magerbeton\" beginnen\nsollen (kläg.act. 1, S. 7; bzw. bekl.act. 3, S. 14). Der Begriff \"OK Magerbeton\" sei ein im Baugewerbe \"allgemeiner Begriff\" bzw. ein \"bauspezifischer Ausdruck\". Mit dieser Vereinbarung\nseien alle Leistungen der Klägerin unterhalb Oberkante Magerbeton weggefallen (proz.act.\n116, S. 8 u. S. 10). Alle unter NPK 211 enthaltenen Leistungen (Frostriegel, Streifenfundamente, Fundamentvertiefungen, Fundamentriegel und Magerbetontatzen) seien im Zeitpunkt der\nÜbergabe \"OK Magerbeton\" bereits erbracht, man sehe sie ja nicht mehr, wenn die Magerbetonplatte drauf sei (proz.act. 116, S. 10). Aufgrund des Wegfalls dieser Leistungsposition\nNPK 211 und weiterer Leistungspositionen (vgl. kläg.act. 1, S. 10 : z. B.: \"Magerbeton entfällt\nNPK 241 Pos. 121.112 und 121.301 entfallen; Monobeton entfällt NPK 241 Pos. 817.001 entfällt\"; proz.act. 116., S. 8 unten) habe die Klägerin ihren Pauschalpreis gegenüber ihrem ersten\nAbgebot vom 16. April 2008 (kläg.act. 23), in welchem sie bereits 6% Rabatt gewährt habe,\nweiter reduzieren können. Die Werkpreisreduktion zwischen genanntem Abgebot vom 16. April\n2008 (kläg.act. 23) und dem am 8. Mai 2008 vereinbarten Pauschalpreis sei damit nicht auf eine weitere Rabattgewährung, sondern auf weggefallene Leistungen der Klägerin zurückzuführen (proz.act. 116, S. 8).\n\ncb) T. G. war sich bei seiner Einvernahme sicher, dass man die Positionen in NPK 211 am\nVergabegespräch vom 8. Mai 2008 nicht aus dem Devis herausgestrichen habe. Im Übrigen\nkann er sich aber nicht mehr erinnern, ob überhaupt oder was zu dieser Position besprochen\nwurde und verwies darauf, dass die Detailpositionen eher das 'Business' des ebenfalls anwesenden Bauingenieurs, M. C., gewesen sei (proz.act. 121, S. 2 u. 3). Auf die Frage, ob die Tatsache, dass die Aushubarbeiten nicht von der Klägerin ausgeführt werden mussten, einen Einfluss auf den Preis am Schluss gehabt habe, antwortete T. G.: \"Nein, also über das hat man\nnach meiner Erinnerung nicht gesprochen\" (proz.act. 121, S. 3). Auf die Frage, ob es in der\nKompetenz von M. C. (Ingenieur) gewesen sei, den Auftrag für den Teil Aushub herauszustreichen bzw. aus dem Devis herauszustreichen und an eine andere Unternehmung zu vergeben,\noder ob das letztlich in der Kompetenz von T. G. gewesen sei, sagte T. G. aus, dieser Auftrag\n(Leistungen gemäss NPK 211) sei nicht gestrichen worden. Der Aushub sei doch im Devis drin\ngewesen. Über das hätten Sie eben nicht gesprochen (proz.act. 121, S. 3 f.). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt E., was T. G. unter den im Vertrag stehenden zwei Punkten: \"Mengen\ngemäss Planunterlagen vom 30.04.\" und \"Übernahme der Baustelle vom Tiefbauer OK Magerbeton\" verstanden habe, antwortete T. G., er habe es verstanden, \"so wie es hier steht\"\n(proz.act. 121, S. 4).\n\n"}