{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Mai 2008 (kläg.act. 28) enthält gegenüber dem errechneten Pauschalangebot vom 7. Mai 2008 (kläg.act. 26) eine weitere Reduktion des Werkpreises, der\nnach Aussage von R. F. ebenfalls auf Leistungsreduktionen zurückzuführen ist. Entscheidend\nfür den auf Mehr- und Minderleistungen anzuwendenden Rabattsatz ist aber die explizite Vereinbarung der Parteien auf Seite 2, Ziff. 1.2. des Werkvertrages (kläg.act. 1). Es wurde vereinbart: \"Die gewährten Konditionen (6% Rabatt) gelten auch für die Regiearbeiten sowie für allfällige Mehrleistungen\". Diese Klausel ist eindeutig und klar. Sie ist Vertragsbestandteil zwischen\nden Parteien geworden. Die heutigen Rabattsatz-Berechnungen der Beklagten widersprechen\ndieser klaren, im Werkvertrag getroffenen Vereinbarung. Es ist deshalb von einem Rabatt-\nProzentsatz von 6% für Minder- bzw. Mehrleistungen auszugehen.\n\n7. Die Beklagte behauptet sodann verschiedene, zur Reduktion des Pauschalwerkpreises berechtigende Minderleistungen.\n\n7.1. Unbestritten ist, dass ein separat ausgewiesener Teil der Tiefgarage C (vgl. bekl.act. 7)\nnicht von der Klägerin, sondern vom Baumeister der Pensionskasse T., welcher die Häuser C\nund D erstellte, ausgeführt worden ist. Auf der strittigen Seite 14 des Werkvertrages (bekl.act.\n3) heisst es unter der Rubrik 'Es gilt' im Übrigen auch: \"Allfällige Minderleistungen beim Teilobjekt Tiefgarage bei Haus C werden nach Ausmass an den Bauherrn rückvergütet\". Ebenfalls\nunbestritten ist zweitens, dass die Beklagte den daraus resultierenden Minderpreis rückzuvergüten hat und drittens dass dieser Minderpreis brutto Fr. 41'264.-- beträgt (bekl.act. 8). Die unterschiedlichen Saldi in den Abrechnungen der Prozessparteien resultieren einzig aus der Anwendung eines unterschiedlichen Rabattsatzes. Nachdem hier von einem Rabattsatz von 6%\nauszugehen ist (vgl. Erw. 6. hiervor), berechnet sich diese Abrechnungsposition wie folgt:\n-6-\n\na) Minderleistung im Zusammenhang mit\nTiefgarage C (brutto Fr. - 41'264.00\n6% Rabatt Fr. + 2'475.85\nFr. - 38'788.15\n7.6% MWST Fr. - 2'947.90\nMinderpreis Tiefgarage C netto Fr. - 41'736.05\n\nDie Verrechnungsforderung der Beklagten ist in diesen Betrag zuzulassen.\n\n7.2. a) Die Klägerin musste die Leistungen im Kapitel NPK 211 des Leistungsverzeichnisses\nam Bau nicht ausführen. Diese wurden vom Tiefbauer B., St. Gallen erbracht. Die Parteien\nstreiten sich in diesem Zusammenhang darüber, ob die Beklagte einen Anspruch auf einen\nMinderpreis für den Wegfall der Leistungen der Klägerin im Umfang von NPK 211 des Leistungsverzeichnisses (Baugruben und Erdbau) gemäss Werkvertrag vom 8. Mai 2008 hat. Folgende Leistungen sind im Leistungsverzeichnis NPK 211 enthalten (kläg.act. 1, LV, S. 4 f.):\n\nNPK 211.300 Aushubarbeiten (Vertiefungen für Fundamente;\nAufzugsunterfahrten und dgl. Fr. 7'132.95\n\nNPK 211.600 Dammbau und Stützkonstruktion (Beton für Auf-\nFüllungen, Fundamentriegel und Tatzen liefern\nund einbringen Fr. 67'330.20\n\nNPK 211.600 Transporte und Lagerung Fr. 15'280.65\nNPK 211 BAUGRUBEN UND ERDBAU Fr. 89'743.80\n\nAusmasskorrektur gemäss kläg.act. 27 vom 06.05.08 Fr. - 905.60\nFr. 88'838.20\n\nb) Die Klägerin behauptet, auf Seite 7 des Werkvertrages unter \"Inbegriffene Leistungen\" sei\nausdrücklich festgehalten, \"Übernahme der Baustelle von Tiefbauer: OK Magerbeton\". Dies\nbedeute, dass der Aushub bei Bauantritt der Klägerin vollendet sein müsse; bzw. dass alle\nLeistungen, die unter dieser Oberkante Magerbeton zu erbringen seien, nicht mehr Gegenstand des Werkvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten seien. Es handle sich hiermit\nalso nicht um eine Minderleistung, sondern um einen Verzicht der Bauherrschaft im Rahmen\nder Abgebotsrunden, zufolge welcher der Werkpreis seitens der Klägerin u. a. habe reduziert\nwerden können (kläg.act. 1, S. 8).\n\n"}