{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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August 2010 zwischen den Parteien eine\nBesprechung vor Ort stattgefunden habe, an der über die immer noch bestehenden Wassereindringungen und über die Massnahmen zur Abhilfe gesprochen worden sei (E-Mail von M. C.\nvom 25.08.2010 [= Beilage zu bekl.act. 18]), habe die Klägerin fortan nichts mehr unternommen, weshalb ihr die Beklagte eine Erklärungs- und eine Nachbesserungsfrist angesetzt habe\n(bekl.act. 17). Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Klägerin vom 7. Dezember 2010 sei die\nVerantwortung für die Wassereindringungen seitens der Klägerin (erstmals) abgelehnt worden\n(bekl.act. 18). Damit sei die Frist von Art. 164 Abs. 2 ZPO für die rechtzeitige Einreichung der\nzweiten nachträglichen Eingabe vom 15. Dezember 2010 gewahrt.\n\nWie die Klägerin belegt, hat sie im November 2009 nachgebessert. Bereits im August 2010\nwurde nach Angaben der Beklagten festgestellt, dass immer noch Wasser in die Tiefgarage\nund in Gebäudeteile eindringt. Im Zeitpunkt der Einreichung der zweiten nachträglichen Eingabe neu ist damit nur die Tatsache, dass die Klägerin die Ursachen für die immer noch vorhandenen Wassereindringungen bei mangelhaften Leistungen anderer Unternehmer sieht und\ndemzufolge die Verantwortung für deren Sanierung mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 von\nsich weist. Für diese neue Tatsache wurde die Frist von Art. 164 Abs. 2 ZPO für die 2. nachträgliche Eingabe gewahrt.\n\nd) In ihrer dritten nachträglichen Eingabe vom 19. April 2011 behauptet die Beklagte, die Frist\nvon 10 Tagen zur rechtzeitigen Einreichung der nachträglichen Eingabe sei mit Kenntnis von\nbekl.act. 20 ab 19. April 2011 gewahrt (Art. 164 Abs. 2 ZPO). Bekl.act. 20 ist eine Rechnung\nder Beklagten an die Klägerin vom 19. April 2011 für die Kosten der in Eigenregie ausgeführten\nErsatzvornahme \"Sanierung Rinnstellen Tiefgaragen\" über total Fr. 40'510.80 inkl. 8% MWST.\nDie Beklagte führt hierzu aus, sie habe die Abdichtungsarbeiten ab Dezember 2010 aufgenommen und je nach Temperaturverhältnissen jeweils unterbrochen und habe diese im Nachhinein kontrollieren müssen. Im jetzigen Zeitpunkt sei die Beklagte zuversichtlich, dass alle\nvorhandenen Leckstellen zuverlässig abgedichtet seien.\n\nDie Klägerin beantragt, diese dritte nachträgliche Eingabe aus dem Recht zu weisen.\n-5-\n\nWie die Klägerin in ihrer Vernehmlassung zur zweiten nachträglichen Eingabe zurecht ausführte, hatte es die Beklagte unterlassen, in ihrer zweiten nachträglichen Eingabe vom\n15. Dezember 2010 die behaupteten Mängel, für welche sie die Mängelbehebung durch die\nKlägerin verlangt hatte bzw. für welche sie von der Klägerin verrechnungsweisen Ersatz der\nKosten der Ersatzvornahme verlangt hatte, hinreichend genau, unter Angabe von genauem Ort\nund mit genauer Beschreibung des jeweiligen Mangels zu bezeichnen. Dies holt sie erst mit der\ndritten nachträglicher Eingabe vom 19. April 2011 nach (bekl.act. 21 und 22). Nachdem die Beklagte die Mängel seit August 2010 kennt, ist diese Tatsachenbehauptung indessen zu spät\ngenügend substantiiert in den Prozess eingebracht worden. Auch hat die Klägerin damit nicht\nnachgewiesen, dass sie die mit dritter nachträglicher Eingabe geltend gemachten Kosten für\ndie Ersatzvornahme nicht geraume Zeit vor dem 19. April 2011 (Rechnungsdatum bekl.act. 20\nund Datum der dritten nachträglichen Eingabe) hätte beziffern können. Fehlt es am hinreichenden Nachweis, dass die Beklagte trotz zumutbarer Sorgfalt die mit dritter nachträglicher Eingabe vorgebrachten Tatsachenbehauptungen nicht früher (d.h. spätestens mit zweiter nachträglicher Eingabe) hätte vorbringen können (Art. 164 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 164 Abs. 2 ZPO), kann\nweder auf die zweite noch auf die dritte nachträgliche Eingabe eingetreten werden.\n\n6. Sodann streiten sich die Parteien über den auf die Minder- bzw. Mehrleistungen anzuwendenden Rabatt-Prozentsatz. Während die Klägerin von 6% ausgeht (Replik, S. 5), behauptete\ndie Beklagte im Schriftenwechsel, es sei ein Prozentsatz von 13.74% anzuwenden. Diesen\nProzentsatz errechnete die Beklagte aus der Differenz zwischen dem ersten Angebot\n(Fr. 7'164'413.70 vor MWST) und dem letzten Abgebot (Fr. 6'180'297.00 vor MWST) (KA, S. 8,\nRz. 27). An der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2011 reduzierte die Beklagte den behaupteten\nRabattsatz auf 12.18% und begründete dies damit, dass mit der Aufforderung zur Einreichung\neiner Pauschalofferte am 30. April 2008 drei Positionen aus dem ursprünglichen Leistungsbeschrieb gestrichen worden seien (kläg.act. 25) und damit die Preisreduktion zwischen dem\nersten Angebot und dem am 8. Mai 2008 vereinbarten Pauschalpreis teilweise auf den Wegfall\nvon Leistungen zurückzuführen sei (proz.act. 25; Plädoyernotizen [= proz.act. 126, S. 6 f.]).\n\n"}