{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Das Handelsgericht war nach altem Recht örtlich wie sachlich zur Beurteilung dieser\nStreitsache zuständig (Art. 9 GestG [SR 272]; Art. 14 Abs. 1 ZPO [sGS 961.2]), da eine gültige\nGerichtsstandvereinbarung zwischen den Parteien besteht (kläg.act. 1 Ziff. 9), wonach\nSt. Gallen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Werkvertrag zwischen den Parteien sein\nsoll, beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind, die Streitsache zwischen den Parteien im Zusammenhang mit ihrer gegenseitigen Geschäftstätigkeit steht und die Streitwertgrenze\nnach Art. 14 Abs. 1 ZPO überschritten ist. Eine bestehende Zuständigkeit nach altem Recht\nbleibt unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung erhalten (Art. 404 ZPO, SR 272, i.K. seit\n1.1.2011).\n\n5. Nach Art. 164 Abs. 1 ZPO ist eine nachträgliche Eingabe zulässig, wenn mit ihr erhebliche\nTatsachenbehauptungen vorgetragen werden, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgebracht werden konnten. Das Gesuch um Zulassung der nachträglichen Eingabe ist innert zehn\nTagen, nachdem der Gesuchsteller vom Grund Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 164\nAbs. 2 ZPO).\n\na) Die erste nachträgliche Eingabe der Beklagten datiert vom 13. September 2010, die E-\nMail der Klägerin, in welcher sie die nachträgliche Erstellung der Schrammborde (erstmals) ablehnt, datiert vom 2. September 2010; die Frist von Art. 164 Abs. 2 ZPO ist gewahrt.\n\nb) Die Beklagte machte mit dieser nachträgliche Eingabe vom 13. September 2010 geltend,\ndie Klägerin habe sich mit E-Mail vom 2. September 2010 (bekl.act. 14) (erstmals) geweigert,\ndie Schrammborde zu erstellen, obwohl diese vereinbarter Bestandteil der werkvertraglichen\nLeistungen der Klägerin seien. Diese Leisten seien im Einvernehmen der Parteien noch nicht\nausgeführt worden, da in diesem Bereich Wassereindringungen gegeben gewesen seien, die\nzuerst von der Klägerin mittels Injektionen hätten abgedichtet werden müssen. Nachdem die\nBeklagte mit der Bezahlung des Pauschalwerkpreises diese Leistung bezahlt habe, die Beklagte sich nunmehr mit Hinweis auf das Abnahmeprotokoll aber weigere, diese aufgeschobene\nVollendungsarbeit zu erbringen, stelle die Beklagte den Aufwand für die Ersatzvornahme zur\nVerrechnung für den Fall, dass das Gericht die Forderung der Klägerin in diesem Umfang gutheissen sollte bzw. behalte sich entsprechende Rückforderungen vor.\n\nDie Klägerin beantragt, die nachträgliche Eingabe der Beklagten vom 13. September 2010\n(proz. act 75/75a) aus dem Recht zu weisen, da der \"Verzicht auf die Schrammborde\" der Beklagten schon seit März 2009 bekannt sei und diese nachträgliche Eingabe der Beklagten damit nicht den Anforderungen von Art. 164 ZPO genüge (proz.act. 78).\n-4-\n\nDass die Erstellung der Schrammborde vereinbarter Inhalt des Werkvertrages war, geht aus\nden Leistungspositionen des Angebots der Klägern NPK 351 und 751 hervor (kläg.act. 1, S. 11\nu. 20 LV). Die Behauptung der Klägerin, auf die Erstellung dieser Schrammborde sei nachträglich im März 2009 mündlich seitens der Beklagten verzichtet worden, ist bestritten. Aus den\nVorbringen der Parteien geht im Übrigen nicht hervor, dass sich die Klägerin bereits zu einem\nfrüheren Zeitpunkt geweigert hätte, diese Schrammborde zu erstellen. Damit ist die E-Mail vom\n2. September 2010 der Klägerin als echtes Novum zu qualifizieren, welche im vorliegenden Abrechnungsprozess zwischen den Parteien eine hinreichend erhebliche Tatsache darstellt, die\nnicht früher hätte vorgebracht werden können. Die nachträgliche Eingabe vom 2. September\n2010 ist deshalb zuzulassen.\n\nc) Die zweite nachträgliche Eingabe der Beklagten datiert vom 15. Dezember 2010. Die Beklagte meldet damit verrechnungsweise noch zu beziffernde Ersatzvornahmekosten für die Behebung von Wassereindringungen \"in der Tiefgarage und sonstigen unterirdischen Räumen\"\nan.\n\nDie Mängel betreffend Wassereindringungen an sich sind – wie die Beklagte selbst dartut und\nauch die Abnahmeprotokolle belegen – seit der Werkabnahme im Jahr 2009 bekannt, und waren im Zeitpunkt der Einreichung der zweiten nachträglichen Eingabe (19. November 2010)\nnicht neu. Die Baumeisterarbeiten der Klägerin für die Häuser A und B sowie 1 - 4 wurden bereits 2009 abgenommen. In den Abnahmeprotokollen wurden nur unwesentliche Mängel, insbesondere im Zusammenhang mit Wassereindringungen festgehalten (Abnahmeprotokoll Haus\nB vom 28.09.2009 [kläg.act. 13]; Abnahmeprotokoll Tiefgarage vom 28.09.2009 [kläg.act. 14];\nAbnahmeprotokoll Haus 1 - 4 vom 15.04.2009 [kläg.act. 15]; Abnahmeprotokoll Haus A vom\n6.5.2009 [kläg.act. 16]).\n\n"}