{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:39:49", "Checksum": "6570aa8fc08bdf91ca59ab59b292345d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190\nRegeste:\nArt. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK).\n\nHöhe von Fr. 1'048'669.00 (exkl. MWSt), da ausschliesslich Forderungen der Unternehmer für\nLieferungen von Material und Arbeit oder Arbeit allein pfandberechtigt seien, also für diejenigen\nLeistungen, die geeignet seien, dem Baugrundstück einen Mehrwert zu verschaffen. Da auch\ndie Gesuchstellerin selbst davon ausging, dass die Nebenintervenientin mit der Hinterlegung\ndes Betrages von Fr. 2'724'058.55 in bar bei der Gerichtskasse eine hinreichende Sicherstellung nach Art. 839 Abs. 2 ZGB geleistet hatte, entschied der Handelsgerichtspräsident am 8.\nSeptember 2009, das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts abzuweisen und verfügte, dass Fr. 1'570'356.40 bei der Gerichtskasse hinterlegt bleiben und der\nRestbetrag von Fr. 1'153'702.15 nach Rechtskraft des Massnahmeentscheids der Nebenintervenientin zurückerstattet werde.\n\n3. a) Am 9. Oktober 2009 reichte die Klägerin beim Handelsgericht Klage gegen die GU als\nBeklagte 1 / Nebenintervenientin und gegen die I. AG als Beklagte 2 mit eingangs zitiertem\nRechtsbegehren ein (proz.act. 1/1a). In der Folge einigten sich die Parteien auf einen Parteiwechsel i.S.v. Art. 53 ZPO (proz.act. 34 und 37), wonach die I. AG aus dem Prozess ausscheiden und die GU als beklagte Partei diesen Prozess übernehmen sollte. Mit prozessleitender\nVerfügung vom 18. Januar 2010 entschied der Handelsgerichtspräsident, dass die Beklagte 2\nim Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO aus dem Prozess ausscheide und die Beklagte 1 / Nebenintervenientin an deren Stelle in den Prozess eintrete. (Nachfolgend wird die Beklagte 1 nur noch\nBeklagte genannt). Der Beklagten 2 wurden in diesem Verfahren keine Kosten auferlegt\n(proz.act. 42).\n\nb) Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2009 (proz.act. 26) erklärte die\nBeklagte, sie anerkenne die Klageforderung im Teilbetrag von Fr. 716'869.15 und sei somit\neinverstanden, Fr. 716'869.15 ab der sichergestellten Summe von Fr. 1'570'356.40 freizugeben. In der Folge wurde genannter Betrag von der Gerichtskasse ab der Sicherheitsleistung am 28. Dezember 2009 ausbezahlt; der aktuelle Saldo der Sicherheitsleistung beträgt\ndemnach noch Fr. 853'487.25. Die Klägerin reduzierte ihre Forderung entsprechend auf\nFr. 1'641'928.72 (vgl. Rechtsbegehren gemäss Replik, Ziff. 2).\n\nc) Die Beklagte bestreitet die Forderung der Klägerin. Gemäss eigener Abrechnung schuldet\nsie der Klägerin nichts mehr.\n\nd) Nach Eingang der Klageantwort vom 1. Februar 2010 (proz.act. 43/43a) beantragte die\nBeklagte, den Schriftenwechsel abzuschliessen und erst dann eine Vorbereitungsverhandlung\ndurchzuführen (proz.act. 45), weshalb der Handelsgerichtspräsident das Verfahren fortsetzte\nund der Klägerin Frist zur Replik ansetzte. Nach Eingang der Replik vom 31. Mai 2010\n(proz.act. 63/63a) und der Duplik vom 20. August 2010 (proz.act. 72) reichte die Beklagte am\n13. September 2010 eine nachträgliche Eingabe (proz.act. 75/75a) und die Klägerin hierzu am\n22. September 2010 eine Vernehmlassung ein (proz.act. 78).\n\ne) Am 16. Dezember 2010 ging beim Handelsgericht eine zweite nachträgliche Eingabe\n(proz.act. 85) der Beklagten ein, mit welcher sie verrechnungsweise noch zu beziffernde Ersatzvornahmekosten für die Behebung von Wassereindringungen in den erdberührten Räumen\nin der Tiefgarage und anderen erdberührenden Räumen anmeldete. Die Klägerin beantragte\nmit Stellungnahme vom 5. Januar 2011 (proz.act. 88), diese Eingabe, da verspätet, nicht zuzulassen.\n\nf) Am 12. Januar 2011 fand beim Handelsgericht unter Leitung des Handelsgerichtspräsidenten, im Beisein von Handelsrichter Dipl. Arch. HTL/STV Urs Niedermann und der Gerichtsschreiberin eine Vorbereitungsverhandlung statt. Die Parteien setzten ihre Vergleichsbemühungen nach der Vorbereitungsverhandlung fort, teilten dem Handelsgericht aber mit Schreiben vom 14. Februar 2011 mit, dass es zwischen den Parteien zu keinem Vergleich gekommen\nsei.\n\ng) Mit dritter nachträglicher Eingabe vom 19. April 2011 (proz.act. 114/114a) substantiierte\ndie Beklagte die ausgeführten Nachbesserungen zur Behebung von Wassereindringungen in\nden erdberührten Räumen in der Tiefgarage und bezifferte die hierfür entstandenen Ersatzvornahmekosten. In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (proz.act. 117/117a) beantragte die\n-3-\n\nKlägerin, auf diese nachträgliche Eingabe nicht einzutreten oder sie vollumfänglich abzuweisen.\n\nh) Unter Absprache mit den Parteien entschied der Handelsgerichtspräsident vor bzw. zu Beginn der Hauptverhandlung am 13. Mai 2011, die Parteien und zwei Zeugen zu folgenden Beweisthemen einzuvernehmen: (1) vereinbarter Leistungsumfang im Werkvertrag hinsichtlich\nNPK 211 und (2) Vereinbarungen der Parteien hinschtlich der Schrammborde entlang der Einfahrt zur Tiefgarage. Die Partei-Einvernahme von R. F. für die Klägerin fand am 4. Mai 2011\nstatt (proz.act. 116/116a).\n\ni) An der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2011 wurde zuerst T. G. als Partei (proz.act. 121)\neinvernommen. Anschliessend wurden M. C. (proz.act. 122) und M. N. (proz.act. 123) als Zeugen befragt.\n\nDie Parteien hielten in ihren Vorträgen im Wesentlichen an ihren Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Rechtsvertreter wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n"}