{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-190_2011-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1786&type=1563347022&cHash=f26b0e20865e3d85cb042a35035be0da", "Checksum": "0404ad05d0fa27ddabdad5897580e195"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.05.2011 HG.2009.190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\r\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. 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Mai 2011, HG.2009.190-HGK).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2009.190\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 29.01.2020\nEntscheiddatum: 25.05.2011\n\nEntscheid Handelsgericht, 25.05.2011\nArt. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-\nNorm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie\nErsatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages;\nAnforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen im Zivilprozess\nim Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens\n(Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/23\nArt. 8 ZGB (SR 210); Art. 373 OR (SR 220); Art. 41, 62, 64, 86 und 157 SIA-Norm 118; Abrechnung von Minder- und Mehrleistungen sowie Ersatzvornahmekosten im Rahmen eines Pauschalwerkvertrages; Anforderungen an die Substantiierung der Parteivorbringen\nim Zivilprozess im Zusammenhang mit der Einreichung eines Parteigutachtens (Handelsgericht, 25. Mai 2011, HG.2009.190-HGK).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die I. AG ist Eigentümerin der Parzelle XXXX, Grundbuchamt St. Gallen (St. Fiden). Die I.\nAG schloss im Dezember 2007 mit der Beklagten einen Generalunternehmer-Werkvertrag, mit\nwelchem sich die Beklagte [B. AG] als Generalunternehmerin (nachfolgend GU) verpflichtete,\nauf der Parzelle Nr. XXXX, X., St. Gallen, X……..strasse 7a, 7b, 7c, 9, 11 13, 17, 17a, 17b und\n17c, die Häuser A und B sowie die Punkthäuser 1-4 und die Tiefgarage zu erstellen. Die Beklagte schloss daraufhin am 8. Mai 2008 mit der Klägerin [K. AG], die vor ihrer Umfirmierung\nunter dem Namen Z. AG auftrat, einen Werkvertrag und übertrug damit der Klägerin zum Pauschalpreis von Fr. 6,65 Mio. inkl. MWST im Wesentlichen die Baumeisterarbeiten für die Überbauung X., die Häuser A und B sowie 1-4 und die Tiefgarage (kläg.act. 1). Gemäss Parteivereinbarungen sollte auf diesen Werkvertrag die SIA-Norm 118 \"Allgemeine Bedingungen für\nBauarbeiten\" (Ausgabe 1977/1991) anwendbar sein (kläg.act. 1, S. 2, Ziff. 1.5). Die Klägerin\nführte die werkvertraglichen Arbeiten aus und die Beklagte bezahlte zwischen dem 27. Juni\n2008 und dem 22. Mai 2009 zehn Akonto-Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'049'990.--\ninkl. MWST (Klageschrift, S. 11 [Fr. 5'932'022.40 + Fr. 117'967.60 = Fr. 6'049'990.--]).\n\n2. a) Am 12. Juni 2009 reichte die Beklagte als Nebenintervenientin der I. AG gegen die Klägerin beim Handelsgericht eine Schutzschrift mit dem Antrag ein, in einem allfälligen Verfahren\nder Klägerin gegen die I. AG betreffend Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf Parzelle Nr. XXXX sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte sich als Nebenintervenientin\nam Streit beteilige und sie vor Erlass einer Verfügung anzuhören sei (HG.2009.109-HGP).\nGleichentags reichte die Klägerin ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes auf der Parzelle XXXX des Grundbuchamtes St. Gallen (St. Fiden) im\nBetrag von Fr. 2'724'058.55 ein (HG.2009.110-HGP). Der Handelsgerichtspräsident nahm die\nSchutzschrift mit Entscheid vom 15. Juni 2009 entgegen und wies mit Entscheid vom 17. Juni\n2009 das Gesuch um superprovisorische Verfügung mangels qualifizierter zeitlicher Dringlichkeit ab, da gemäss Ausführungen der Gesuchstellerin (hier: Klägerin) mit einem Abschluss der\nHauptbauarbeiten erst bis Mitte Juli 2009 und den letzten Fertigstellungsarbeiten erst bis Ende\nAugust 2009 zu rechnen war.\n\nb) Am 19. Juni 2009 überwies die Beklagte der Gerichtskasse mit dem Hinweis \"Sicherstellung Bauhandwerkerpfandrecht\" einen Betrag von Fr. 2'724'058.55.\n\nc) Unter Absprache mit der I. AG (Gesuchsgegnerin) beteiligte sich in der Folge die Beklagte\ni. S. v. Art. 50 ZPO als Nebenpartei am Massnahmeverfahren. Die I. AG, als unterstützte Partei, überliess der Nebenintervenientin die Weiterführung des Massnahmeverfahrens im Sinne\nvon Art. 52 ZPO.\n\nd) Nach Abschluss des Schriftenwechsels im Massnahmeverfahren entschied der Handelsgerichtspräsident, die Gesuchstellerin habe grundsätzlich für den Betrag von Fr. 1'570'356.40\n(Fr. 1'016'760.40 + Fr. 49'920.75 + Fr. 503'675.35) einen Anspruch auf die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes, da sowohl der Bestand der Forderung für den Restwerklohn, wie auch für die Mehrkosten für Armierungen und der Betrag für die Teuerung hinreichend glaubhaft gemacht seien und die Nebenintervenientin nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass in Bezug auf die Winterbaumassnahmen 2009 eine Einigung zwischen den\nParteien erzielt worden sei, weshalb die Nebenintervenientin hierfür den Betrag von Fr.\n49'920.75 (inkl. MWST) sicherzustellen habe. Im Restbetrag sei das Gesuch abzuweisen, da\ndie Nebenintervenientin hinreichend glaubhaft dargetan habe, dass die Winterbaumassnahmen\n2008 sowie die Spitz- und Zuputzarbeiten per 10. Februar 2009 pauschal abgegolten worden\nseien. Nicht pfandberechtigt sei zudem der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in der\n-2-\n\n"}