Damit besteht aber ein absolutes Freihaltebedürfnis. Sämtlichen Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere im Bereich des Tourismus, soll die Möglichkeit offen stehen, in einem gewissen Umkreis mit dem Kennzeichen "PIZOL" werben zu dürfen. Insgesamt ergibt sich somit, dass die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Marke "PIZOL" Gemeingut ist und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Die Klage ist abzuweisen. Nachdem der Beklagte nicht widerklageweise auf Nichtigkeit der Markeneintragung geklagt hat, braucht über die Gültigkeit der Marke "PIZOL" nicht befunden zu werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7