c) Vorliegend ist die Marke "PIZOL" des Klägers einzig in der Klassifikation 35 (Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten) ausschliesslich für "Werbung" eingetragen. Aufgrund der Ausführungen des Klägers kann nicht geschlossen werden, dass er die Marke "PIZOL" im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwendet. Er bot aber dem Beklagten an, ihm für die Verwendung der Marke "PIZOL" eine Lizenz zu erteilen. Es ist somit offen, in Bezug auf welche Werbedienstleistungen die Marke "PIZOL" verwendet wird bzw. verwendet werden könnte. Die Marke "PIZOL" kann daher als geographische Herkunftsangabe verstanden werden.