Eintragungsfähig sind auch Regions- und Flurnamen, die gleichlautend in vielen Gegenden anzutreffen sind, so z.B. Oberland, Schlossberg, Cresta, Reute. Zulässig sind auch Namen von Bergen, z.B. Bernina-Skischaufel, Säntis Stumpen, Bitter Diablerets, Bernina-Nähmaschine. Da Dienstleistungen viel weniger standortgebunden sind, bilden Herkunftsangaben für sie grundsätzlich Gemeingut (Marbach, SIWR III/1, N 405). Folgenden geografischen Bezeichnungen wurde wegen ihres Freihaltebedürfnisses der Schutz z.B. versagt: Gotthard für Brennstoffe (BGE 4A_324/2009, in sic! 2010, 91 E. 5;