Es sind somit bloss mittelbare (indirekte) Herkunftsangaben schutzfähig, d.h. Begriffe, welche herkunftsbezogene Erwartungen assoziieren können, ohne unmittelbar das Produktionsgebiet zu definieren. Es braucht also eine bekannte geographische Angabe für den Verkehr nicht als Gemeingut frei gehalten zu werden, wenn der entsprechende Ort oder die Gegend offensichtlich nicht als Produktions- oder Handelsort der entsprechend bezeichneten Dienstleistungen in Frage kommt. Namen von Bergen, Seen und Flüssen sind damit grundsätzlich eintragungsfähig, soweit ihre © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte