Nicht unter den Begriff der Herkunftsangabe fallen nach Art. 47 Abs. 2 MSchG geographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden. Es sind somit bloss mittelbare (indirekte) Herkunftsangaben schutzfähig, d.h. Begriffe, welche herkunftsbezogene Erwartungen assoziieren können, ohne unmittelbar das Produktionsgebiet zu definieren.