Dabei spielt keine Rolle, ob der Begriff bereits in diesem Sinne genutzt wird oder nicht. Es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass zukünftige Anbieter die gleiche Herkunftsangabe mitgebrauchen wollen (BGE 128 III 454 E.2.1 S. 458 "Yukon"; BGE 4A_324/2009, in sic! 2010, 91 E. 3 "Gotthard"; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 597; Marbach, SIWR III/1, N 388 ff.).