Herkunftsangaben gelten daher so lange als freihaltebedürftig, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Anbieter im entsprechenden Gebiet niederlassen. Unmittelbare Herkunftsangaben, also die Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, bilden daher Gemeingut und sind nicht eintragungsfähig. Herkunftsangaben stehen somit allen ortsansässigen Anbietern gleichberechtigt zu und können als kollektive Individualisierungsmittel nicht markenmässig monopolisiert werden. Dabei spielt keine Rolle, ob der Begriff bereits in diesem Sinne genutzt wird oder nicht.