Als Herkunftsangaben gelten gemäss Art. 47 MSchG alle direkten oder indirekten Hinweise auf die geographische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Es muss nun aber jedem Produzenten möglich sein, auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Herkunftsangaben gelten daher so lange als freihaltebedürftig, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Anbieter im entsprechenden Gebiet niederlassen.