a) Die absoluten Schutzausschlussgründe werden im Eintragungsverfahren von Amtes wegen geprüft. Im Zweifelsfall ist jedoch eine Marke nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzutragen (vgl. sic! 1999, 29). Der Zulassungsentscheid des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) ist jedoch für den Zivilrichter nicht bindend. Die betroffene Partei kann die Schutzfähigkeit bestreiten und sich vor dem Zivilrichter mittels Nichtigkeitseinrede mit dem Argument fehlender Schutzfähigkeit verteidigen (vgl. von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3.A., Bern 2008, N 572, 575).