2. Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG vom Richter u.a. verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (lit. a) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b). Unbestrittenermassen ist der Kläger Inhaber der am 2. Juli 2008 ins Markenregister eingetragenen Schweizer Marke Nr. 573721 "PIZOL" und damit zur Klage aus dem Markenrecht legitimiert (vgl. Christoph Willi, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht, Zürich 2002, N 45 Vor Art. 52 MSchG). Die Klage richtet sich gegen den Beklagten, welcher in seinem Namen den Bestandteil "PIZOL" führt.