1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG unbestrittenermassen gegeben. Der Beklagte, bei welchem es sich um einen nicht im Handelsregister eingetragenen Verein handelt, hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Sachlich ist das Handelsgericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO ohne weiteres zuständig. Der Kläger macht eine Verletzung des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11) geltend. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte