Am 15. Dezember 2009 erstattete der Beklagte die Duplik ein, wobei er auf die bereits gemachten Ausführungen verwies. Am 6. Februar 2010 reichte der Kläger eine nachträgliche Eingabe und Unterlagen ein, welche insbesondere das Verfahren in Bezug auf das Gesuch der Pizolbahnen AG um Eintragung der Marke "PIZOL" betreffen. An Schranken hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. II.