4. In der Replik vom 26. November 2009 führte der Kläger aus, der Tourismuskreis Pizol und insbesondere "sein Sekundant, Herr Dr. Z.", würden zu Unrecht behaupten, die Eintragung im Markenregister sei rechtswidrig erfolgt und daher nichtig. Sie hätten aber darauf verzichtet, die Ungültigkeit der Marke gerichtlich feststellen zu lassen. Vielmehr habe Dr. Z. mit Schreiben vom 13. August 2008 den Kläger angefragt, ob er bereit wäre, die registrierte Marke Pizol an die Pizolbahnen AG abzutreten. Verhandlungen über eine eventuelle Lizenzerteilung mit dem Beklagten und der Pizolbahnen AG könnten aber erst nach dem Entscheid des Handelsgerichts aufgenommen werden.