nicht eintragungsfähig. Ferner legte der Beklagte ein Schreiben der Pizolbahnen AG an das IGE vom 9. März 2009 ein, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass zwar am 2. Juli 2008 die Wortmarke Nr. 573721 "PIZOL" des Klägers veröffentlicht worden sei, wogegen ein Jahr zuvor der Eintrag des Kennzeichens "PIZOL" durch die Pizolbahnen AG für die Klasse 35 abgelehnt worden sei, da es sich beim Kennzeichen "PIZOL" um einen Begriff des Gemeingutes und auch einen für diese Klasse generischen Begriff handle. Die Pizolbahnen AG gehe deshalb davon aus, dass es sich bei der Wortmarke "PIZOL" des Klägers um einen nichtigen Eintrag handle.