Zur Begründung der Klage wies der Kläger darauf hin, dass der Bergname "PIZOL" für die Klassifikation 35 markenrechtlich geschützt sei und diese Bezeichnung daher als Firmenbestandteil nicht frei verwendbar sei. Entgegen der Ansicht eines "bekannten Rechtsanwalts" (d.h. Rechtsanwalt Dr. Z., Präsident des Verwaltungsrates der Pizolbahnen AG, Wangs) sei der Eintrag im Markenregister nicht null und nichtig.