Am 24. Juni 2009 fand vor dem Vermittlerkreis Sarganserland ein Vermittlungsvorstand zwischen den Parteien statt, wobei sie sinngemäss die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren stellten. Innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist für die Offenhaltung des Protokolls teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2009 betreffend den "Schutz des Namens Pizol" mit, dass der Vorstand des Beklagten beschlossen habe, die Namensgebung nicht abzuändern. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass der Begriff "PIZOL" ein freihaltungsbedürftiges Gemeingut sei und somit nicht geschützt werden könne.