{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-176_2010-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1686&type=1563347022&cHash=77d8c24e61d7a3f8fdad855af8cf810e", "Checksum": "92e46a9b2a341351257751c960c0a87a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2010 HG.2009.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 lit. a und Art. 47 Abs. 2 MSchG (SR 232.11). Bei der für die internationale Klasse 35 \"Werbung\" eingetragenen Marke \"PIZOL\" (Name eines Berges) handelt es sich um eine freihaltebedürftige Herkunftsbezeichnung (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2010, HG.2009.176)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:04:49", "Checksum": "3874190bb918b498d4cb8f1f4181c8be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2010 HG.2009.176\nRegeste:\nArt. 2 lit. a und Art. 47 Abs. 2 MSchG (SR 232.11). Bei der für die internationale Klasse 35 \"Werbung\" eingetragenen Marke \"PIZOL\" (Name eines Berges) handelt es sich um eine freihaltebedürftige Herkunftsbezeichnung (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2010, HG.2009.176).\n\nBeschaffenheit der gekennzeichneten Ware erschöpfen und daher die zur Identifikation\nvon Waren oder Dienstleistungen erforderliche Kennzeichnungs- oder\nUnterscheidungskraft nicht aufweisen. Von beschreibendem Charakter und damit als\nGemeingut nach Art. 2 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch\ngeographische Herkunftsangaben, d.h. Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung des\nUrsprungsortes der Erzeugnisse dienen können (BGE 128 III 454 E.2.1 S. 457f.\n\"Yukon\"; David, N 22 zu Art. 2 MSchG). Als Herkunftsangaben gelten gemäss Art. 47\nMSchG alle direkten oder indirekten Hinweise auf die geographische Herkunft von\nWaren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf\nEigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Es muss nun aber jedem\nProduzenten möglich sein, auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen\nhinzuweisen. Herkunftsangaben gelten daher so lange als freihaltebedürftig, als nicht\nausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Anbieter im entsprechenden Gebiet\nniederlassen. Unmittelbare Herkunftsangaben, also die Namen von Städten,\nOrtschaften, Talschaften, Regionen und Ländern, bilden daher Gemeingut und sind\nnicht eintragungsfähig. Herkunftsangaben stehen somit allen ortsansässigen Anbietern\ngleichberechtigt zu und können als kollektive Individualisierungsmittel nicht\nmarkenmässig monopolisiert werden. Dabei spielt keine Rolle, ob der Begriff bereits in\ndiesem Sinne genutzt wird oder nicht. Es genügt, wenn eine gewisse\nWahrscheinlichkeit besteht, dass zukünftige Anbieter die gleiche Herkunftsangabe\nmitgebrauchen wollen (BGE 128 III 454 E.2.1 S. 458 \"Yukon\"; BGE 4A_324/2009, in sic!\n2010, 91 E. 3 \"Gotthard\"; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 597; Marbach, SIWR\nIII/1, N 388 ff.).\n\nNicht unter den Begriff der Herkunftsangabe fallen nach Art. 47 Abs. 2 MSchG\ngeographische Namen und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht\nals Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden\nwerden. Es sind somit bloss mittelbare (indirekte) Herkunftsangaben schutzfähig, d.h.\nBegriffe, welche herkunftsbezogene Erwartungen assoziieren können, ohne unmittelbar\ndas Produktionsgebiet zu definieren. Es braucht also eine bekannte geographische\nAngabe für den Verkehr nicht als Gemeingut frei gehalten zu werden, wenn der\nentsprechende Ort oder die Gegend offensichtlich nicht als Produktions- oder\nHandelsort der entsprechend bezeichneten Dienstleistungen in Frage kommt. Namen\nvon Bergen, Seen und Flüssen sind damit grundsätzlich eintragungsfähig, soweit ihre\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwendung nicht irreführend ist (BGE 128 III 454 E.2.1.3 \"Yukon\"; von Büren/\nMarbach/Ducrey, a.a.O., N 598 und 611f.; David, N 22 zu Art. 2 MSchG; vgl. BGE 132\nIII 770 \"Colorado\"; sic! 2008, 108 ff. \"Bellagio\"). Entscheidend ist, wie der Hinweis auf\ndie geographische Herkunft vom Publikum aufgefasst wird, weshalb etwa die zufällige\nÜbereinstimmung einer Marke mit den Namen eines kleinen, unbekannten Ortes nicht\nschadet, z.B. Almada, Agos. Eintragungsfähig sind auch Regions- und Flurnamen, die\ngleichlautend in vielen Gegenden anzutreffen sind, so z.B. Oberland, Schlossberg,\nCresta, Reute. Zulässig sind auch Namen von Bergen, z.B. Bernina-Skischaufel, Säntis\nStumpen, Bitter Diablerets, Bernina-Nähmaschine. Da Dienstleistungen viel weniger\nstandortgebunden sind, bilden Herkunftsangaben für sie grundsätzlich Gemeingut\n(Marbach, SIWR III/1, N 405). Folgenden geografischen Bezeichnungen wurde wegen\nihres Freihaltebedürfnisses der Schutz z.B. versagt: Gotthard für Brennstoffe (BGE\n4A_324/2009, in sic! 2010, 91 E. 5; Geneva für Uhren, Cusco für Schokoladen,\nKölnisch Wasser für Parfums, Schaffhauser Rollen für Patisseriewaren (David, N 22 ff.\nzu Art. 2 MSchG m.w.H.; vgl. Willi, N 71 ff. zu Art. 2 MSchG; Marbach, SIWR III/1, N\n396 ff.).\n\nc) Vorliegend ist die Marke \"PIZOL\" des Klägers einzig in der Klassifikation 35\n(Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten) ausschliesslich\nfür \"Werbung\" eingetragen. Aufgrund der Ausführungen des Klägers kann nicht\ngeschlossen werden, dass er die Marke \"PIZOL\" im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit\nverwendet. Er bot aber dem Beklagten an, ihm für die Verwendung der Marke \"PIZOL\"\neine Lizenz zu erteilen. Es ist somit offen, in Bezug auf welche Werbedienstleistungen\ndie Marke \"PIZOL\" verwendet wird bzw. verwendet werden könnte. Die Marke \"PIZOL\"\nkann daher als geographische Herkunftsangabe verstanden werden. Nachdem es sich\nbeim Namen \"PIZOL\", wie der Kläger selber ausführt (vgl. Beilage zum Schreiben vom\n06.10.2009), um eine Bezeichnung für einen Berg und eine bekannte Tourismusregion\nhandelt, muss angenommen werden, es handle sich bei der geographischen Angabe\n\"PIZOL\" um einen Namen, der im Zusammenhang mit Dienstleistungen in der\nentsprechenden Region steht. Die Pizolbahnen AG hat das Gebiet um den Berg Pizol\ntouristisch erschlossen und wirbt entsprechend für dieses Gebiet. Damit besteht aber\nein absolutes Freihaltebedürfnis. Sämtlichen Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere im\nBereich des Tourismus, soll die Möglichkeit offen stehen, in einem gewissen Umkreis\nmit dem Kennzeichen \"PIZOL\" werben zu dürfen. Insgesamt ergibt sich somit, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}