{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-176_2010-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1686&type=1563347022&cHash=77d8c24e61d7a3f8fdad855af8cf810e", "Checksum": "92e46a9b2a341351257751c960c0a87a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2010 HG.2009.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 lit. a und Art. 47 Abs. 2 MSchG (SR 232.11). 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Sie hätten\naber darauf verzichtet, die Ungültigkeit der Marke gerichtlich feststellen zu lassen.\nVielmehr habe Dr. Z. mit Schreiben vom 13. August 2008 den Kläger angefragt, ob er\nbereit wäre, die registrierte Marke Pizol an die Pizolbahnen AG abzutreten.\nVerhandlungen über eine eventuelle Lizenzerteilung mit dem Beklagten und der\nPizolbahnen AG könnten aber erst nach dem Entscheid des Handelsgerichts\naufgenommen werden.\n\nAm 15. Dezember 2009 erstattete der Beklagte die Duplik ein, wobei er auf die bereits\ngemachten Ausführungen verwies. Am 6. Februar 2010 reichte der Kläger eine\nnachträgliche Eingabe und Unterlagen ein, welche insbesondere das Verfahren in\nBezug auf das Gesuch der Pizolbahnen AG um Eintragung der Marke \"PIZOL\"\nbetreffen. An Schranken hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.\n\nII.\n\n1. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist nach Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG\nunbestrittenermassen gegeben. Der Beklagte, bei welchem es sich um einen nicht im\nHandelsregister eingetragenen Verein handelt, hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Sachlich\nist das Handelsgericht nach Art. 15 Abs. 1 lit. c ZPO ohne weiteres zuständig. Der\nKläger macht eine Verletzung des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11) geltend.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Wer in seinem Recht an der Marke verletzt oder gefährdet wird, kann gemäss\nArt. 55 Abs. 1 MSchG vom Richter u.a. verlangen, eine drohende Verletzung zu\nverbieten (lit. a) oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (lit. b).\nUnbestrittenermassen ist der Kläger Inhaber der am 2. Juli 2008 ins Markenregister\neingetragenen Schweizer Marke Nr. 573721 \"PIZOL\" und damit zur Klage aus dem\nMarkenrecht legitimiert (vgl. Christoph Willi, Kommentar zum schweizerischen\nMarkenrecht, Zürich 2002, N 45 Vor Art. 52 MSchG). Die Klage richtet sich gegen den\nBeklagten, welcher in seinem Namen den Bestandteil \"PIZOL\" führt.\n\n3. Der Beklagte verneint die Schutzfähigkeit des Begriffs \"PIZOL\". Der Begriff\n\"PIZOL\" sei ein freihaltungsbedürftiges Gemeingut. Für die Klassifikation 35 sei dieser\ngeographische Begriff nicht eintragungsfähig.\n\na) Die absoluten Schutzausschlussgründe werden im Eintragungsverfahren von\nAmtes wegen geprüft. Im Zweifelsfall ist jedoch eine Marke nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung einzutragen (vgl. sic! 1999, 29). Der Zulassungsentscheid des Instituts\nfür Geistiges Eigentum (IGE) ist jedoch für den Zivilrichter nicht bindend. Die betroffene\nPartei kann die Schutzfähigkeit bestreiten und sich vor dem Zivilrichter mittels\nNichtigkeitseinrede mit dem Argument fehlender Schutzfähigkeit verteidigen (vgl. von\nBüren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3.A., Bern 2008, N\n572, 575).\n\nb) Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom Markenschutz\nausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder\nDienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Zum Gemeingut\nim Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gehören nach der üblichen Einteilung Freizeichen\n(BGE 130 III 113 E.3.1 S. 116 ff.), Herkunftsangaben (BGE 128 III 454 E.2.1 S. 458), die\nelementaren Zeichen (BGE 121 III 121 E.4.3 S. 128) sowie beschreibende Angaben\n(BGE 134 III 314 E.2.3.2 S. 320; BGE 4A_324/2009, in sic! 2010, 91 E. 3 \"Gotthard\";\nLucas David, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 2 MSchG; Willi, N 34 zu Art. 2 MSchG;\nEugen Marbach, Markenrecht, 2.A., Basel 2009, SIWR III/1, N 248). Als\nfreihaltebedürftiges Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gelten also\ninsbesondere Zeichen mit beschreibendem Charakter, die sich beispielsweise in\neinfachen Zahlen, Strich- oder Buchstabenkombinationen oder in Angaben über die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}