{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2009-176_2010-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1686&type=1563347022&cHash=77d8c24e61d7a3f8fdad855af8cf810e", "Checksum": "92e46a9b2a341351257751c960c0a87a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2009.176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2010 HG.2009.176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 lit. a und Art. 47 Abs. 2 MSchG (SR 232.11). Bei der für die internationale Klasse 35 \"Werbung\" eingetragenen Marke \"PIZOL\" (Name eines Berges) handelt es sich um eine freihaltebedürftige Herkunftsbezeichnung (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2010, HG.2009.176)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 12:04:49", "Checksum": "3874190bb918b498d4cb8f1f4181c8be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 22.02.2010 HG.2009.176\nRegeste:\nArt. 2 lit. a und Art. 47 Abs. 2 MSchG (SR 232.11). Bei der für die internationale Klasse 35 \"Werbung\" eingetragenen Marke \"PIZOL\" (Name eines Berges) handelt es sich um eine freihaltebedürftige Herkunftsbezeichnung (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2010, HG.2009.176).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2009.176\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 22.02.2010\nEntscheiddatum: 22.02.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 22.02.2010\nArt. 2 lit. a und Art. 47 Abs. 2 MSchG (SR 232.11). Bei der für die\ninternationale Klasse 35 \"Werbung\" eingetragenen Marke \"PIZOL\" (Name\neines Berges) handelt es sich um eine freihaltebedürftige\nHerkunftsbezeichnung (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2010, HG.\n2009.176).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. X. (Kläger), Redaktor der Zeitschrift \"Y.\", ist Inhaber der Schweizer Marke Nr.\n573721 \"PIZOL\", hinterlegt am 10. März 2008, für die internationale Klasse 35\n\"Werbung\". Die Eintragung ins Markenregister erfolgte am 2. Juli 2008. Gemäss\neigenen Angaben handelt es sich beim Tourismuskreis Pizol (Beklagter) um einen\nVerein gemäss Art. 60 ff. ZGB, der nicht im Handelsregister eingetragen ist. Am 24.\nJuni 2009 fand vor dem Vermittlerkreis Sarganserland ein Vermittlungsvorstand\nzwischen den Parteien statt, wobei sie sinngemäss die eingangs wiedergegebenen\nRechtsbegehren stellten. Innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist für die\nOffenhaltung des Protokolls teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 22. Juli\n2009 betreffend den \"Schutz des Namens Pizol\" mit, dass der Vorstand des Beklagten\nbeschlossen habe, die Namensgebung nicht abzuändern. Der Beklagte stellte sich auf\nden Standpunkt, dass der Begriff \"PIZOL\" ein freihaltungsbedürftiges Gemeingut sei\nund somit nicht geschützt werden könne.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Am 24. September 2009 reichte der Kläger die vorliegende Klage beim Kreisgericht\nWerdenberg-Sarganserland ein, wobei er sinngemäss das eingangs wiedergegebene\nRechtsbegehren stellte. Dieses leitete die Klage mit Schreiben vom 25. September\n2009 gemäss Art. 72 Abs. 1 GerG unter Benachrichtigung des Absenders (Abs. 2) an\ndas Handelsgericht weiter. Zur Begründung der Klage wies der Kläger darauf hin, dass\nder Bergname \"PIZOL\" für die Klassifikation 35 markenrechtlich geschützt sei und\ndiese Bezeichnung daher als Firmenbestandteil nicht frei verwendbar sei. Entgegen der\nAnsicht eines \"bekannten Rechtsanwalts\" (d.h. Rechtsanwalt Dr. Z., Präsident des\nVerwaltungsrates der Pizolbahnen AG, Wangs) sei der Eintrag im Markenregister nicht\nnull und nichtig.\n\nAuf entsprechende Anfrage des Handelsgerichtspräsidenten vom 28. September 2009\nbestätigte der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2009, dass er mit der Klage vom\n24. September 2009 sinngemäss das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren\ngestellt habe. Er wies darauf hin, dass \"sich wieder vier Organisationen den Namen\nPizol angeeignet\" hätten.\n\n3. Mit Eingabe vom 9. November 2009 beantragte der Tourismuskreis Pizol\n(Beklagter) sinngemäss die Abweisung der Klage. Er wies darauf hin, dass im Frühjahr\n2008 die Ferienregion Heidiland reorganisiert worden sei, wobei die gesamte Region in\ndrei Kreise aufgeteilt worden sei. Die Kreisbildung diene lediglich der Kommunikation\ngegen innen. Der Name \"Tourismuskreis Pizol\" werde somit nicht gegen aussen als\nMarke für Werbung etc. verwendet. Die Aufgabe des Tourismuskreises sei einzig, die\nBedürfnisse der regionalen Tourismusvereine aufzunehmen und in zusammengefasster\nForm an die Heidiland Tourismus AG weiterzugeben. Diese trete gegen aussen mit den\nMarken Heidiland, Amden, Kerenzerberg, Walensee, Flumserberg und Pizol auf. Der\nAuftritt mit dem Namen Pizol ziele einzig auf die Vermarktung der Pizolbahnen ab. Der\nBeklagte wies auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Z., Präsident des\nVerwaltungsrats der Pizolbahnen AG, vom 18. Februar 2009 an den Kläger hin, in\nwelchem er festhielt, dass es sich bei der Marke \"PIZOL\" des Klägers nach seiner\nAuffassung um einen nichtigen Eintrag handle. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE)\nhabe wenige Monate vor der Registrierung der Marke des Klägers ein\nEintragungsgesuch der Pizolbahnen AG für die Klassifikation 35 abgelehnt und sich auf\nden Standpunkt gestellt, für diese Klassifikation sei dieser geographische Begriff (Pizol)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht eintragungsfähig. Ferner legte der Beklagte ein Schreiben der Pizolbahnen AG an\ndas IGE vom 9. März 2009 ein, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass zwar am 2.\nJuli 2008 die Wortmarke Nr. 573721 \"PIZOL\" des Klägers veröffentlicht worden sei,\nwogegen ein Jahr zuvor der Eintrag des Kennzeichens \"PIZOL\" durch die Pizolbahnen\nAG für die Klasse 35 abgelehnt worden sei, da es sich beim Kennzeichen \"PIZOL\" um\neinen Begriff des Gemeingutes und auch einen für diese Klasse generischen Begriff\nhandle. Die Pizolbahnen AG gehe deshalb davon aus, dass es sich bei der Wortmarke\n\"PIZOL\" des Klägers um einen nichtigen Eintrag handle.\n\n"}