5.c.-f. hiervor). Mit welchem Prozentsatz der Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zur Berechnung des Verzugszinssatzes einzuberechnen wäre, muss hier nicht entschieden werden, da dieser jedenfalls bei einem Wert höher als 0% liegt und damit die geltend gemachten 8% sicher übersteigt. Da im Zivilverfahren den Parteien nicht mehr zugesprochen wird, als sie selbst verlangen, ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin ab Eintritt des Zahlungsverzugs, mithin ab 22. Juni 2008, Verzugszinsen zu 8% jährlich zu bezahlen. 10. (…). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12