Sodann behauptet die Klägerin, es sei zwischen den Vertragsparteien ein Verzugszinssatz von 8% jährlich vertraglich verabredet worden (Klageschrift, S. 11, 3. Absatz). Dabei scheint sie auf Ziff. III ihrer AGB zu verweisen, wonach "bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine (…) - (…) - Verzugszinsen von 8 % jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet" werden (kläg. act. 5). Die AGB der Klägerin sind wie bereits dargetan - abgesehen allenfalls von der Gerichtsstandklausel - Vertragsinhalt geworden (vgl. Erw. 5.c.-f. hiervor).