Alle drei Rechnungen der Klägerin enthalten für alle Teilzahlungen die Zahlungskondition "suma neta"; für die letzte Teilzahlung lautet die Zahlungskondition "suma neta 30 dias despues de la installation EUR 108.000,00" (kläg. act. 12 -14). Im Übrigen hat sich die Klägerin auch in Ziff. III. ihrer AGB ausbedungen, dass es bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine keiner Inverzugsetzung bedarf (kläg. act. 5). Damit ist die Beklagte 1 mit Ablauf der vereinbarten Frist, mithin seit 22. Juni 2008 in Zahlungsverzug und die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen ab diesem Datum.