b) Nach Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens will die Klägerin die Beklagte nicht nur zur Zahlung der letzten Teilzahlung über EUR 108'000,00 verpflichtet haben, sondern macht gleichzeitig alternativ einen Umrechnungsbetrag von CHF 164'710.80 zum Kurs von 1.5251 CHF/EUR per Datum der Klageeinreichung geltend. Nach Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen; hier also gemäss der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Euro. Nach Art. 84 Abs. 2 OR steht dem Schuldner eine Umrechnungsbefugnis in die Landeswährung des Zahlungsortes zum Wert zur Verfallzeit zu. Dem Gläubiger steht indessen keine entsprechende Befugnis zu.