Da nichts darauf hinweist, dass die gelieferte Maschine im Zeitpunkt der Abnahme Mängel aufgewiesen hätte bzw. die Maschine von der Beklagten 1 am 22. Mai 2008 nicht abgenommen worden wäre, ist davon auszugehen, dass die letzte Teilzahlung des Kaufpreises gemäss vertraglicher Vereinbarungen 30 Tage später, am 21. Juni 2008, fällig geworden ist (kläg. act. 8 und 9). Die Beklagte 1 ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin den Restkaufpreis in der Höhe von EUR 108'000,00 zu bezahlen.