GVP 1993 Nr. 63). Eine Abnahme weiterer Beweise erübrigt sich demnach. 9. a) Sowohl nach schweizerischem Werk- wie Kaufvertragsrecht hat der Käufer bzw. der Besteller nach Abnahme des Kaufgegenstandes bzw. nach Abnahme des Werks den Kauf- bzw. Werkpreis nach Massgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu bezahlen (Art. 211 OR bzw. 372 OR). Da nichts darauf hinweist, dass die gelieferte Maschine im Zeitpunkt der Abnahme Mängel aufgewiesen hätte bzw. die Maschine von der Beklagten 1 am 22. Mai 2008 nicht abgenommen worden wäre, ist davon auszugehen, dass die letzte Teilzahlung des Kaufpreises gemäss vertraglicher Vereinbarungen 30 Tage später, am 21. Juni 2008, fällig geworden ist (kläg.