Die Beklagte 1 hat durch Unterschrift ihres Verwaltungsrates, R. P. G., auf der Abnahmebestätigung vom 22. Mai 2008 (kläg. act. 18) die Abnahme und damit die uneingeschränkte Gebrauchstüchtigkeit der Maschine für die Produktion nach dem in Anwesenheit der Exponenten der Beklagten durchgeführten Probebetrieb der Maschine bestätigt und auch in diesem Verfahren hat die Beklagte 1 keine Einwände gegen die behauptete mängelfreie Ablieferung und Montage der Maschine erhoben. Aufgrund dieser Tatsachen geht das Gericht davon aus, dass die mängelfreie Ablieferung und Installation der Maschine hinreichend bewiesen ist (Art. 8 ZGB; GVP 1993 Nr. 63).