Die Klägerin behauptet, sie habe die bestellte Maschine zur vereinbarten Zeit und an den vereinbarten Ort geliefert und die Maschine sei ohne Feststellung irgendwelcher Mängel im Beisein des Monteurs der Klägerin und im Beisein von Vertretern der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beklagten 1 am 22. Mai 2008 "anstandslos" in Betrieb genommen worden (Klageschrift, S. 11).