8. Die Klägerin klagt in diesem Verfahren die letzte Teilsumme des vereinbarten Kaufpreises ein, welche gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien 30 Tage nach dem Abschluss der Montagearbeiten und der Inbetriebnahme der Maschine fällig war (kläg. act. 8 und 9). Damit war die Klägerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich dieser dritten Rate des Kaufpreises vorleistungspflichtig. Auch nach schweizerischem Werkvertragsrecht wäre die Klägerin vorleistungspflichtig gewesen (Art. 371 OR).