13 und 14); eine dritte Rechnung vom 29. November 2007 (kläg. act. 12) ist an die Beklagte 2 adressiert. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, auf ausdrücklichen Wunsch beider Beklagten sei die Rechnung Nr. 2007215 vom 29. November 2007 (kläg. act. 12) an die Beklagte 2 gestellt worden (Klageschrift, S. 10). Die Änderung eines Rechnungsadressaten allein und die von der Klägerin anerkannte zweite Teilzahlung durch die Beklagte 2 müssen aber weder mit einer kumulativen, noch eine privativen Schuldübernahme für die noch letzte offene Teilzahlung in Zusammenhang stehen. Vielmehr ergibt sich auch aus der Rechnungsstellung für die Transportkosten an die Beklagte 1 (kläg.