Beklagte 2 auch die zweite Teilzahlung des vereinbarten Kaufpreises über EUR 108'000.-- bezahlt hat (kläg. act. 17). Entscheidend ist, dass die Beklagte 1 das erste Gegenangebot aufgegeben hat (kläg. act. 8; "Bestellung") und das darauf folgende zweite Gegenangebot der Klägerin (kläg. act. 9 und 10; "Auftragsbestätigung") ebenfalls an die Beklagte 1 gerichtet war. Auch das Akkreditiv nennt als Begünstigte die Beklagte 1 (kläg. act. 15). Die Rechnungsstellung für die Maschine erfolgte zwar gleich dreimal. Es liegen zwei Rechnungen vom 8. November 2007 im Recht, die eine ist an die Beklagte 1, die andere an die Beklagte 2 adressiert (kläg. act. 13 und 14);