Honsell / Vogt / Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar - Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007 [nachfolgend zit. als: 'BSK - OR I'], N 21 ff. zu Art. 363 OR), kann offen gelassen werden, da nur die Pflicht der Käuferin bzw. Bestellerin zur Bezahlung des Kaufpreises im Streit liegt. Sowohl unter Kauf- wie auch unter Werkvertragsrecht ist der Käufer bzw. der Besteller verpflichtet, den Preis nach den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen und die gekaufte bzw. die hergestellte, gelieferte und montierte bewegliche Sache, sofern sie ihm vom Verkäufer bzw. vom Unternehmer vertragsgemäss angeboten wird, anzunehmen (Art. 211 OR; Art. 372 OR).