Die Vertragsgegenpartei hatte die Maschine nach ihrer Montage und nach der Inbetriebnahme auf ihre Vertrags- und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und abzunehmen und den Kaufpreis entsprechend den vereinbarten Konditionen zu bezahlen. Die Frage, ob es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien um einen Werklieferungsvertag handelt, der nach Schweizer Recht dem Werkvertrag untersteht, oder ob es sich hierbei um einen Kauf mit Montagepflicht handelt, welcher im schweizerischen Recht als gemischter Vertrag mit werk- und kaufvertraglichen Elementen aufgefasst wird (Gaudenz G. Zindel / Urs Pulver, in: