7. Nach Darstellung der Klägerin hatte sie die bestellte Maschine herzustellen, zu liefern, zu montieren und die Inbetriebnahme bis zur Abnahme zu begleiten. Die Vertragsgegenpartei hatte die Maschine nach ihrer Montage und nach der Inbetriebnahme auf ihre Vertrags- und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen und abzunehmen und den Kaufpreis entsprechend den vereinbarten Konditionen zu bezahlen.