6. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen zur Beurteilung vorliegender Streitsache ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen (ZPO; sGS 961.2). Sowohl die Klägerin wie die Beklagten sind im Handelsregister des Kantons St. Gallen bzw. im spanischen "Registro Mercantil de Asturias" eingetragen, der Rechtsstreit zwischen den Parteien hängt mit der gegenseitigen geschäftlichen Tätigkeit zusammen und der Streitwert von EUR 108'000,00 übersteigt die in Art. 14 Abs. 1 ZPO vorgesehene Streitwertgrenze von CHF 30'000.--.