Da nach Art. 2 Haager- Übereinkommen (vgl. Erw. 5.b. hiervor) die Parteien das Vertragsstatut durch vertragliche Vereinbarung selbst bestimmen können und die AGB der Klägerin Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sind, ist das Vertragsstatut Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (vgl. kläg. act. 5, Ziff. IX der AGB). f) Sowohl nach schweizerischem Kaufvertrags- wie nach schweizerischem Werkvertragsrecht haben sowohl der Besteller wie der Käufer nach Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) ihre Zahlungsverpflichtung am Ort der Niederlassung des Gläubigers, mithin des Verkäufers bzw. des Unternehmers zu erfüllen. Damit liegt