Aufgrund der vorliegenden Umstände durfte indessen eine vernünftige Person (Art. 8 CISG) - und so auch die Klägerin - davon ausgehen, dass die Beklagte 1 das im Bestätigungsschreiben gemäss kläg. act. 9 enthaltene Gegenangebot der Klägerin mit Einschluss der klägerischen AGB konkludent spätestens im Zeitpunkt der Anzahlung in Form des Akkreditivs als Vertragsinhalt angenommen hatte und der Vertrag damit spätestens mit Leistung der Anzahlung in Form des Akkreditivs unter Einschluss der klägerischen AGB rechtsgültig zustande gekommen ist. Da nach Art. 2 Haager- Übereinkommen (vgl. Erw.